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NWB BB 12/2010 S. 365

Private Kontoauszüge im Zweifel länger als zwei Jahre aufbewahren

Möchten Privatpersonen Forderungen gegenüber dem Fiskus geltend machen, müssen sie ihre Kontoauszüge zwei Jahre aufbewahren. Was viele Verbraucher aber nicht wissen: Die Frist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres nach dem Kauf oder der Leistung, so dass man die Auszüge regelmäßig mindestens drei Jahre aufbewahren muss. Wenn nämlich beispielsweise ein Beleg verloren geht, können private Verbraucher auch den Kontoauszug als Nachweis verwenden.

Wichtig ist auch zu wissen, dass man bei vorzeitiger Vernichtung eine Ordnungswidrigkeit begeht und im schlimmsten Fall mit Geldbußen von mehreren 100 € rechnen muss. Weisen Sie Ihre Mandanten daher auf diese Regelung hin, damit es hier zu keinen unliebsamen Überraschungen kommen kann.

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