Für den Vorsteuerabzug kommt nur diejenige ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem von dem leistenden Unternehmen erteilten
Abrechnungspapier enthalten ist. Es muss Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bestehen und das
Abrechnungspapier muss solche Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten, dass sie dessen Identifizierung ermöglichen.
Als Leistender ist grds. derjenige anzusehen, der im eigenen Namen die Leistung ausführt, wobei für das Auftreten das Außenverhältnis
zum Leistungsempfänger maßgebend ist. Ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die als Schrottanlieferer ausgewiesenen
Personen lediglich als Gutschriftenempfänger bzw. „Strohmänner” zum Schein rechnungsmäßig in die Lieferkette zwischen tatsächlichen
Schrottlieferern und Empfänger zwischengeschaltet worden sind, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Fundstelle(n): VAAAD-55678
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 29.03.2010 - 5 V 95/10
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