Eine sonstige Leistung, die keine Lieferung ist, wird – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen – an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Indes wird eine Vermittlungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem
der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Eine Vermittlungsleistung liegt auch in den Fällen der Betätigung eines Untervermittlers vor, bei der die eingeschaltete
Person keine vertraglichen Beziehungen zu wenigstens einer der beiden Vertragsparteien eingeht.
Auch Untervermittler, die bei der Vermittlung ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien eines abzuschließenden
Vertrages tätig werden, erbringen Vermittlungsleistungen. Die Vermittlungstätigkeit hat einen eigenen Gehalt und wird gesondert
und unabhängig von der Tätigkeit besteuert, der sie dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 560 Nr. 9 DStZ 2011 S. 8 Nr. 15 EFG 2011 S. 388 Nr. 4 UStB 2011 S. 141 Nr. 5 LAAAD-55677
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.09.2010 - 5 K 95/06
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