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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 349/09

Gesetze: AO § 34, AO § 69, AO § 191

Haftung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH

Leitsatz

Für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Haftende die seiner Stellung entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich ausübt. Auch ein Strohmann ohne eigene Befugnisse kann nach § 69 AO haften. Die Pflichten des Geschäftsführers sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht abdingbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 82 Nr. 3
HAAAD-55674

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.09.2010 - 2 K 349/09

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