Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des AltEinkG gehören zu den sonstigen Einkünften, die innerhalb eines bis in das
Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt werden, Leibrenten und andere
Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Die Vorschrift erfasst entsprechend dem Gesetzeskonzept
Renten, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen.
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2009 - 3 K 2202/07
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