Berichtigung von Eigenheimzulagebescheiden wegen nachträglich bekanntgewordenem Objektverbrauch
Ermessensausübung des FA bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, soweit er durch unlautere Mittel erwirkt worden
ist
Leitsatz
1. Bekannt i.S.d. § 173 AO ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten, ohne dass insoweit auf die
individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist. Nicht ohne weiteres als bekannt gilt aber der Inhalt älterer,
bereits im Keller abgelegter Akten.
2. Finden sich in den Steuerakten Überwachungsbögen nach § 10e EStG nach § 7b EStG, ist die Erkenntnis, dass Objektverbrauch
eingetreten ist, keine neue Tatsache.
3. Ändert das Finanzamt einen Verwaltungsakts nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO (Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids,
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist), muss das FA eine
Ausübung des Ermessens erkennen lassen.
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