Feststellungslast bei Zweifel an der Entgeltlichkeit einer Anteilsübertragung i. S. d. § 17 EStG
entgeltliche Anteilsübertragung bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM
Einkunftserzielungsabsicht bei Halten einer Beteiligung an einer im Pferdesport tätigen GmbH
Leitsatz
1. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG setzt eine Veräußerung eine Übertragung des (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen
von einer Person auf eine andere gegen Entgelt voraus. Die Feststellungslast bezüglich behaupteter zusätzlicher, mündlich
getroffener Vertragsvereinbarungen trägt der Steuerpflichtige, wenn der angebliche Inhalt der Vereinbarung sowohl eine Entgeltlichkeit
der Anteilsübertragung als auch eine Unentgeltlichkeit derselben möglich erscheinen lässt und die vom Kläger behauptete Entgeltlichkeit
der Anteilsübertragung sich durch die dann erfolgende Anerkennung eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG steuermindernd
auswirken würde.
2. Ein „Entgelt” von 1 DM kann zur Annahme einer entgeltlichen Veräußerung der Beteiligung an einer GmbH führen, wenn die
GmbH-Anteile objektiv wertlos waren und die Gegenleistung von 1 DM somit angemessen ist. Eine GmbH kann, auch wenn sie über
Sachwerte wie z. B. ein eigenes Gelände mit Immobilien verfügt, wertlos sein, wenn sie aufgrund eines Erbbauvertrags noch
jahrezehntelang zur im Wesentlichen unveränderten Fortführung einer dauerhaft defizitären Tätigkeit (hier: Betrieb einer Reitanlage
bzw. Reitschule) auf dem Gelände verpflichtet ist.
3. Für den Ansatz eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG ist es erforderlich, dass die Beteiligung mit Einkünfteerzielungsabsicht
erworben und gehalten wird. Daran fehlt es, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das
Streben nach einem Totalüberschuss, sondern die persönlichen Beweggründe des Steuerpflichtigen für den Erwerb und das weitere
Halten der Beteiligung bestimmend waren (im Streitfall: Annahme einer „privat” motivierten Beteiligung an einer GmbH, die
eine Reitschule, Pferdepension und Pferdeausbildung betreibt und deren besonders für den Dressursport geeignete Pferde vom
Sohn des Klägers geritten und zur Teilnahme an Turnieren verwendet worden sind).
Fundstelle(n): GAAAD-55644
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.05.2009 - 7 K 7301/04 B
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