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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 274/08 EFG 2011 S. 64 Nr. 1

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, EStG § 101 Abs. 2, AuslG § 30 Abs. 4, SGB III § 144

Zur Bedeutung der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld für den Bezug von Kindergeld

Leitsatz

  1. Die nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilte Aufenthaltsgenehmigung gilt gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

  2. Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und zunächst Geldleistungen nach SGB III erhält, nach Ablauf der Sperrfrist indes Geldleistungen in Form von Arbeitslosengeld I bezieht, hat Anspruch auf Kindergeld.

  3. Liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vor, hat der Anspruchsberechtigte Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der 3-monatige Mindestaufenthalt endet. Die Sperrfrist nach § 144 SGB III ändert daran nichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 64 Nr. 1
EStB 2011 S. 119 Nr. 3
BAAAD-55637

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.01.2010 - 11 K 274/08

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