Ändert die Finanzbehörde einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten des Stpfl., trägt
sie grds. die objektive Beweislast dafür, dass die für die Änderung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hat ein Stpfl. in seiner Einnahme-Überschussrechnung zwar Übernachtungsaufwand als Reisekosten deklariert, stellt sich aber
später heraus, dass die Übernachtungsaufwendungen durch Aufenthalte in Großbritannien veranlasst sind und der Stpfl. die Pauschalen
für Auslandsübernachtungen angesetzt hat, obwohl tatsächlicher Übernachtungsaufwand nicht angefallen ist, weil der Stpfl.
bei seiner Mutter übernachtet hat, so liegen neue Tatsachen vor, die zu einer Korrektur des Bescheides berechtigen.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.04.2010 - 10 K 181/09
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