Ändert die Finanzbehörde einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten des Stpfl., trägt
sie grds. die objektive Beweislast dafür, dass die für die Änderung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hat ein Stpfl. in seiner Einnahme-Überschussrechnung zwar Übernachtungsaufwand als Reisekosten deklariert, stellt sich aber
später heraus, dass die Übernachtungsaufwendungen durch Aufenthalte in Großbritannien veranlasst sind und der Stpfl. die Pauschalen
für Auslandsübernachtungen angesetzt hat, obwohl tatsächlicher Übernachtungsaufwand nicht angefallen ist, weil der Stpfl.
bei seiner Mutter übernachtet hat, so liegen neue Tatsachen vor, die zu einer Korrektur des Bescheides berechtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-55636
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.04.2010 - 10 K 181/09
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.