Zerlegungsgesetz;
Ertragshoheit aufgrund von Zuständigkeitsvereinbarungen gemäß § 27 AO
Nach dem Ergebnis einer Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berührt eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO nicht die Zuweisung der Ertragshoheit nach dem Zerlegungsgesetz.
Durch den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO geht die Ertragshoheit nicht nach § 1 ZerlG auf das neu zuständige Finanzamt eines anderen Bundeslandes über, sondern es verbleibt bei dem Land, in dessen Bereich sich das – unter Außerachtlassung der Zuständigkeitsvereinbarung – nach den Vorschriften der AO örtlich zuständige Finanzamt befindet.
OFD Koblenz v. - S 2949 A - St 33 3
Fundstelle(n):
MAAAD-55629