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Die Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAD-55331 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Schulen von der Umsatzsteuer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die jeweilige Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Eine ausführliche Fassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 47/2010 S. 3824.
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
[i]Private SchuleEine private Schule liegt vor, wenn ein Unternehmer als Träger der Bildungseinrichtung selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern, hier den Schülern, erbringt.
[i]Vorbereitung auf einen BerufDie Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts umfasst alle Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung, wobei die Dauer der Maßnahme unerheblich ist. [i]Ordnungsgemäße Leistung Ordnungsgemäß ist die Leistung insbesondere dann, wenn sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lernmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf oder einer vor einer juristischen Pe...