Ablehnung des Erlasses einer eA wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags - hier: unterlassene Vorlage der für Folgenabwägung relevanten gerichtlichen Entscheidungen über nachträgliche Anordnung bzw Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung
Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 66b Abs 3 StGB
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 Ws 418/10 Beschluss
Gründe
1 Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 <79>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
2 Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Freiheitsentziehung und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem Bundesverfassungsgericht weder das Urteil des Landgerichts aus dem Jahr 2008, mit dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, noch der vor, mit dem die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde und auf den der Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher wiederzugeben.
3 Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101014.2bvr174410
Fundstelle(n):
MAAAD-55561