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Haftung des GmbH-Geschäftsführers | Kontrollpflicht trotz interner Aufgabenverteilung
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 69 AO für die Steuerschulden der GmbH, wenn er aufgrund einer internen Aufgabenverteilung zwar nur für die technischen Belange der GmbH zuständig war, er aber den weiteren Geschäftsführer, der für die kaufmännischen Belange verantwortlich war, nicht hinreichend überwacht hat.
Zwar scheidet eine Haftung eines Mitgeschäftsführers aus, wenn er aufgrund einer von vornherein getroffenen Aufgabenverteilung nicht für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist – aber eine Überwachungspflicht bleibt bestehen: [i]Kein blindes VertrauenEr darf also nicht blind auf den anderen (kaufmännischen) Geschäftsführer vertrauen, sondern muss sich fortlaufend unterrichten, um etwaige Unregelmäßigkeiten bemerken zu können . Entdeckt er derartige [i]Niederlegung des Amts als GeschäftsführerUnregelmäßigkeiten ...