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Einkommensteuer | StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte nicht anwendbar
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen. (2) Eine Erstreckung der Begünstigungen, insbesondere des Steuersatzes von 25 %, auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer Steuerpflichtiger ist ausgeschlossen.