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Körperschaftsteuer | Fortführung des verlustverursachenden Betriebs
Das das (BStBl 2006 I S. 344) aufgehoben und die Tz. 38 und 43 des (BStBl 1999 I S. 455) neu gefasst. „Tz. 38: Der Verlustabzug geht auf die übernehmende Körperschaft nur über, wenn der ursprüngliche Betrieb, der den Verlust verursacht hat, fortgeführt wird. Wegen des Umfangs des verlustverursachenden Betriebs gelten die Ausführungen zu § 8 Abs. 4 KStG (Tz. 15–19) entsprechend. Ist der ursprüngliche Betrieb im Umfang erheblich reduziert worden (z. B. bei Einstellung der in dem Betrieb bisher ausgeübten produktiven Tätigkeit), steht § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG dem Übergang des auf den Betrieb entfallenden verbleibenden Verlustabzugs entgegen, es sei denn, die Steuerpflichtige weist nach (z. B. aufgrund ihrer Betriebsabrechnung), dass der Verlust oder ein Teil des Verlusts ein...BStBl 2010 II S. 937