Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2011 und Statistik
Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2011 wird insbesondere auf die Folgerungen aus dem , DStR S. 1563 zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und auf das ELStAM-Verfahren im Übergangszeitraum 2011 hingewiesen.
Die erforderlichen statistischen Anschreibungen für das Jahr 2011 ergeben sich aus Tz 4 dieser Verfügung.
1 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt einen Abzug der Aufwendungen nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der Zweite Senat des BVerfG hat jedoch mit , DStR S. 1563, entschieden, dass die ab 2007 geltende Neuregelung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den zu beseitigen. Die Verwaltungsbehörden dürfen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nach der Entscheidung des BVerfG im Umfang der von ihm festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 am verabschiedet (BT-Drucksache 17/3449). Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die beriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Bei einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wegen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist wie folgt zu verfahren:
1.1 Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann unbegrenzt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Entscheidung des BVerfG hat auf diese Fälle keine Auswirkungen.
1.2 Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Die Bearbeitung von Anträgen auf Lohnsteuer-Ermäßigung, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) geltend gemacht werden; weil für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wäre aufgrund der Entscheidung des BVerfG grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zurückzustellen.
Nach dem BStBl I S. 642, können in diesen Fällen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei Steuerbezirksnummern ab 500 ist der Pflichtmerker (Kz 523) zu setzen.
1.3 Das Arbeitszimmer wird zu mehr als 50 % beruflich oder betrieblich genutzt
Das Abzugsverbot bzgl. des häuslichen Arbeitszimmers bei mehr als 50 % beruflicher oder betrieblicher Nutzung hält das BVerfG in seiner Entscheidung nicht für verfassungswidrig. An der gesetzlichen Neuregelung ab Veranlagungszeitraum 2007 ist grundsätzlich weiter festzuhalten.
Entsprechende Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung können jedoch aus formellen Gründen bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) gemäß dem BStBl I S. 1148 weiter im Wege der Aussetzung der Vollziehung berücksichtigt werden. Bei Steuerbezirksnummern ab 500 ist der Pflichtmerker (Kz 523) zu setzen.
Die Ausführungen im ZIA-Aktuell vom sind insoweit weiter anzuwenden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Das Arbeitszimmer bildet den Mittel- punkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit | Für die
betriebliche oder berufliche Tä- tigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung | Das Arbeitszimmer wird zu mehr als 50 % beruflich oder betrieblich genutzt | |||
↓ | ↓ | ↓ | |||
Freibetrag i. H. der geltend gemachten Aufwendungen; kei- ne Begrenzung auf 1.250 € | Freibetrag i. H.
der geltend gemachten Aufwendungen; je- doch höchstens 1.250 € | Berücksichtigung
bis höchstens 1.250 € im Wege der AdV bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung |
2 Lohnsteuerfibel 2011 – „Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler”
Die ausführliche Broschüre „Lohnsteuer 2011, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler” wird wie in den vergangenen Jahren auf der Internetseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg unter dem Stichwort „Lohnsteuerfibel 2011”.
LSt-Fibel 2011 (Quelle: www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de): Datei öffnen
3 ELStAM
Von den Gemeinden wurden letztmalig für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten ausgestellt. Diese behalten für das Übergangsjahr 2011 mit allen Eintragungen ihre Gültigkeit. Ab dem Jahr 2012 soll die Lohnsteuerkarte durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt werden.
In den Fortbildungsveranstaltungen im September 2010 wurden die Finanzämter über das neue Verfahren informiert und auf die Besonderheiten im Übergangzeitraum 2011 hingewiesen. Nachstehend werden weitere Einzelheiten in der Übergangsphase erläutert.
3.1 Für 2010 eingetragener Freibetrag gilt auch 2011
Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2010, vgl. BT-Drs. 17/2249 vom (EStG-E) ist die Lohnsteuerkarte 2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug in 2011 maßgebend. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
Der aufgrund eines Antrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für 2010 gesetzte Pflichtmerker (Kz 523) wird wegen der Weitergeltung der Lohnsteuerkarteneintragungen – insbesondere auch der Freibeträge – automatisch auf den Datenbestand 2011 übertragen. D. h., der Pflichtmerker ist auch dann für 2011 gesetzt, wenn der Arbeitnehmer für das Jahr 2011 keine Änderung seines Freibetrags beantragt.
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit dem Gültigkeitsbeginn oder später eingetragen und daher auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2011 auf das gesamte Jahr aufteilen.
Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist ein Jahresfreibetrag i. H. von 12.000 Euro, gültig ab eingetragen (Monatsfreibetrag 2.000 Euro).
Lösung
Der Jahresfreibetrag i. H. von 12.000 Euro ist auch für 2011 maßgebend. Er ist jedoch auf das gesamte Jahr zu verteilen. Der Arbeitgeber hat einen Monatsfreibetrag i. H. von 1.000 Euro zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Freibetrag in 2011 dem Grunde oder der Höhe nach weiter vorliegen. Weicht jedoch die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu Gunsten des Arbeitnehmers ab, oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, besteht – wie bisher – eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers (§ 52b Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG-E).
3.2 Erstmalige Eintragung eines Freibetrags für 2011
Der Stpfl. kann für 2011 beim Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 die Eintragung eines erstmaligen oder geänderten Freibetrags beantragen (§ 52b Abs. 2 Satz 1 EStG-E i. V. mit § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG-E). Der gewährte Freibetrag ist voraussichtlich bis Ende Juni 2011 im Finanzamtsdialog Stufe 01 zu erfassen.
Bei Eintragung eines Freibetrags ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Es wird deshalb gebeten, bei erstmaliger Eintragung eines Freibetrags (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG) bzw. eines Faktors bei den Steuerbezirksnummern ab 500 den Pflichtmerker (Kz 523) zu setzen.
3.3 Änderung eines bereits für 2010 eingetragenen Freibetrags
Beantragt der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2011 die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen, ist der (gesamte) Jahresfreibetrag neu festzustellen und auf der Lohnsteuerkarte 2010 einzutragen. Auf R 39a Abs. 10 LStR 2008 und H 39a.1 LStH 2008 wird hingewiesen. Der Gültigkeitszeitraum des alten Freibetrags ist handschriftlich abzuändern.
Auf der Lohnsteuerkarte 2010 des Arbeitnehmers ist ein Freibetrag i. H. von 2.400 Euro eingetragen. Am beantragt er, weitere Aufwendungen i. H. von 900 Euro zu berücksichtigen.
Lösung
Die Gültigkeit des bisherigen Freibetrags ist auf den zu begrenzen. Vom bis ist ein Jahresfreibetrag von 3.300 Euro und ein Monatsfreibetrag von 300 Euro zu bescheinigen.
3.4 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung nur mit förmlichem Antrag
Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer für 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt oder ist diese verloren gegangen, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum 2011 auf förmlichen Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Ersatzbescheinigung) auszustellen. Für den Antrag ist zwingend der amtliche Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011” (LSt 1 Antrag Besch.) zu verwenden. Insoweit sind die Ausführungen im Skript „Einführung der ELStAM” S. 14 bzw. in der „Fallsammlung zur Einführung der ELStAM” auf S. 23, wonach ein telefonischer oder formloser schriftlicher Antrag genüge, überholt.
Bei persönlicher Vorsprache im Finanzamt ist zusätzlich die Vorlage eines Identitätspapiers (z. B. Personalausweis) zu verlangen. Wird die Ersatzbescheinigung (mit o. g. Vordruck) schriftlich beantragt, ist die Bescheinigung regelmäßig an die gespeicherte Anschrift zu übersenden.
Bei der Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist für die Bescheinigung der Religionsgemeinschaft zu beachten, dass außer den in R 39.1 Abs. 4 LStR 2008 aufgeführten Abkürzungen der Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg die folgenden Abkürzungen Verwendung finden:
fb = Freireligiöse Landesgemeinde Baden
ib = Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
iw = Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Die Kirchensteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Kirchensteuergesetz) und damit die Eintragung der Abkürzung auf der Ersatzbescheinigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Bereich der betreffenden Religionsgemeinschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eintragung der Abkürzung „ib” ist daher auf das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden beschränkt, die Eintragung „iw” kommt nur im Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern in Betracht (siehe auch Verfügung vom , S 2363/33 – St 144).
Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts sind vom Stpfl. in geeigneter Weise nachzuweisen (z. B. Bescheinigung über den Kircheneintritt bzw. -austritt)
3.5 Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt nicht für Praktikanten bzw. für Ferienarbeiter
Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ledigen Arbeitnehmern, die in 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I vornehmen (§ 52b Abs. 4 EStG-E).
Ein Ausbildungsverhältnis liegt vor, wenn der Stpfl. durch eine Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung für ein Ausbildungsverhältnis ist ferner, dass die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs absolviert und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
Da weder ein Praktikum noch ein Ferienjob im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs absolviert und nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden, ist die Vereinfachungsregelung auf Praktikanten und Ferienarbeiter nicht anzuwenden.
3.6 Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
Ein Steuerklassenwechsel liegt vor, wenn Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag von einer zulässigen in eine andere zulässige Steuerklassenkombination wechseln (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG). Auch der Steuerklassenwechsel von VI/VI zu VI/VI mit Faktor stellt einen Steuerklassenwechsel i. S. von § 39 Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG dar. Zu Einzelheiten wird auf R 39.2 Abs. 5 LStR 2008 bzw. die Ausführungen im Skript zur „Einführung der ELStAM”, Abschnitt 4.3.3. verwiesen.
Der gemeinsame Antrag der Ehegatten auf Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich auf amtlichem Vordruck („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten” – StKlWe) zu stellen. Für das Kalenderjahr 2011 kann bei Vorlage beider Lohnsteuerkarten 2010 bzw. Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug 2011 von einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten ausgegangen werden. In diesen Fällen kann auf die Vorlage des von beiden Ehegatten unterschriebenen Antrags verzichtet werden (vgl. Verfügung vom , O 1561 – OPH 236).
Haben sich die Ehegatten im Laufe des Jahres 2011 auf Dauer getrennt, dürfen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach § 39 Abs. 5 EStG in Betracht (R 39.2 Abs. 2 LStR 2008). Beantragt nur ein Ehegatte im Jahr der dauernden Trennung die Änderung der Steuerklasse, darf ein gemeinsamer Antrag auf Steuerklassenwechsel nicht unterstellt werden. Eine Änderung der auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragenen Steuerklassen darf nur erfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag mit Unterschrift beider Ehegatten (StKlWe) und die Lohnsteuerkarten beider Ehegatten vorgelegt werden.
Die örtliche Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerkarten der Ehegatten richtet sich auch im Jahr der Trennung nach den allgemeinen Grundsätzen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (§ 19 AO). Leben Ehegatten dauernd getrennt, sind ab dem Trennungszeitpunkt ggf. zwei Wohnsitzfinanzämter vorhanden. Für die Bearbeitung des gemeinsamen Antrags der getrennt lebenden Ehegatten besteht dann eine mehrfache örtliche Zuständigkeit. Entsprechende Eingaben im Finanzamtsdialog sind von beiden Finanzämtern möglich (siehe auch Skript zur „Einführung der ELStAM”, Abschnitt 2.2.2.1.). Gem. § 25 AO entscheidet in diesen Fällen grundsätzlich das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst worden ist.
3.7 Änderung von Eintragungen bei Eheschließung
Beantragen Ehegatten nach einer Eheschließung im Kalenderjahr 2011 die Änderung der Steuerklasse, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahrs bezogen hat. Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn oder haben sie im Laufe des Kalenderjahrs beide Arbeitslohn bezogen, ist mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an auf beiden Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, die Ehegatten beantragen die Bescheinigung der Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor. Daneben ist eine etwaige Religionszugehörigkeit des anderen Ehegatten zu bescheinigen (siehe auch Skript zur „Einführung der ELStAM”, Abschnitt 4.2.3.; R 39.1 Abs. 4 Satz 5 LStR 2008). Diese Grundsätze gelten auch für die erstmalige Ausstellung einer Ersatzbescheinigung in 2011. Die Änderungen sind im Finanzamtsdialog Stufe 01 zu speichern. Die Eheschließung ist durch Vorlage der Heiratsurkunde nachzuweisen.
Der Name und die Anschrift des Arbeitnehmers sind – sofern erforderlich – ebenfalls auf der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung zu ändern. Dabei kann die Namensänderung nicht von der Änderung der Steuerklasse abhängig gemacht werden. Eine Erfassung dieser Daten ist jedoch im Rahmen des Finanzamtsdialogs Stufe 01 nicht möglich, da dort die Daten angezeigt werden, die in der IdNr.-Datenbank gespeichert sind. Die Pflege dieser Datenbank obliegt ausschließlich den Gemeinden.
Die Gemeinde übermittelt bei einer Eheschließung für jeden Ehegatten den Familienstand ‚verheiratet‘ und die IdNr. des jeweils anderen Ehegatten, ggf. den geänderten Namen an das BZSt. Über die Verknüpfung durch die beiden IdNrn. der Ehegatten ist sichergestellt, dass die Religionszugehörigkeit des Ehegatten aus den ELStAM bei Beginn des neuen Verfahrens zutreffend abgerufen werden kann. Eine Einsichtnahme in die von der Meldebehörde übermittelten Daten ist erst ab dem Finanzamtsdialog Stufe 02 möglich.
3.8 Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene gelten im Gegensatz zu den sonstigen Freibeträgen (z. B. Freibetrag wegen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) nicht nur für ein Kalenderjahr (§ 39a Abs. 1 Satz 2 EStG-E). Jedoch können die für den Stpfl. insgesamt zu gewährenden Freibeträge im Finanzamtsdialog Stufe 01 lediglich in einer Summe erfasst werden. Eine Unterscheidung nach den Eintragungsgründen oder nach der Dauer der Gültigkeit ist im Übergangsprogramm nicht möglich. Entsprechende Eingaben sind erst im Finanzamtsdialog Stufe 02 möglich.
Daher sind über die in 2011 erstmalig eingetragenen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene formlose Aufzeichnungen zu führen, um die entsprechenden Angaben (Höhe des Freibetrags und Dauer der Gültigkeit) im Finanzamtsdialog Stufe 02 nacherfassen zu können.
3.9 Antrags- und Mitteilungsvordrucke
Aufgrund des Zuständigkeitswechsels stehen zusätzlich die folgenden Vordrucke zur Verfügung:
Erklärung zum dauernden Getrenntleben (EDG)
Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft (WEG)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (LSt 1 Antrag Besch.)
Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten (StKlWe)
Des weiteren werden in den TVS-Explorer folgende Vordrucke eingestellt:
Bescheinigung für den Lohnsteuer-Abzug 2011 (LSt 1 Bescheinigung); sog. Ersatzbescheinigung
Versicherung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Steuerklasse II (LSt 2)
Mitteilung § 52 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG (LSt 10)
Folgende Vordrucke, die im bisherigen Verfahren u. a. von den Gemeinden benötigt wurden (vgl. Verfügung vom , S 2363/33 – St 144), werden mit dem Zuständigkeitswechsel ab 2011 hinfällig:
Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren (LSt 4 A)
Mitteilung über die Ausstellung einer steuerlichen Lebensbescheinigung (LSt 4 B)
Mitteilung über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte (LSt 11)
Mitteilung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren (LSt 5)
4 Statistische Erhebungen für 2011
Im Hinblick auf die Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und die verfahrensbegleitenden Zusatzarbeiten durch den Wegfall der papierenen Lohnsteuerkarte ab 2011 hat das gebeten, über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2011 nach dem Stand nach folgender Übersicht zu berichten (bitte bis zum bei der der Oberfinanzdirektion Karlsruhe eingehend).
4.1 Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
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Anzahl der eingegangenen Anträge
auf Lohnsteuer-Ermäßigung (einschließlich Wiederholungsanträge) | ……… |
davon | |
bei den
Veranlagungsstellen | ………… |
bei den
Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen (§ 39c Abs. 3 und 4 EStG) | ………… |
Anzahl der eingegangenen Anträge auf Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG (einschließlich Wiederholungsanträge) | ………… |
Eine maschinelle Ermittlung der im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens gestellten Anträge ist in 2011 nicht möglich, da aufgrund der Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 die in 2010 gesetzten Pflichtmerker in 2011 übertragen werden. Daher sind sämtliche Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2011 (einschließlich Wiederholungsanträge) für alle Steuerbezirksnummern personell durch einfache Anschreibung (Strichliste) festzuhalten und in die statistischen Meldungen einzubeziehen. Eine Unterteilung nach Steuerbezirksnummern ist nicht erforderlich. Darin aufzunehmen sind auch die am Stichtag noch nicht bearbeiteten Anträge.
In die statistischen Meldungen sind auch die Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge, in denen kein Pflichtmerker zu setzen ist (nur Kinderfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag und/oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag), einzubeziehen.
Entsprechendes gilt für die im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens gestellten Anträge auf Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG, deren Anzahl durch gesonderte einfache Anschreibung (Strichliste) zu ermitteln ist.
Fälle, in denen neben dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nach § 39a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 EStG gleichzeitig auch ein Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG gestellt wird, sind sowohl als Ermäßigungsantrag als auch als Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG zu behandeln.
4.2 Verfahrensbegleitende Zusatzarbeiten
Um die mit der Einführung der ELStAM entstehende Mehrbelastung bei den Finanzämtern ermitteln zu können, sind die verfahrensbegleitenden Zusatzarbeiten durch gesonderte Anschreibungen (Strichliste) festzuhalten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der eingegangenen | |
Anträge auf Ausstellung einer
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | ………… |
Anträge auf
Steuerklassenwechsel/Steuerklassenänderung bei Ehegatten | ………… |
Antrag auf Steuerklasse II | ………… |
Anträge auf Eintragung von Kindern unter 18 Jahren | ………… |
Anträge auf Änderung der
Religionszugehörigkeit | ………… |
Anträge zu den elektronischen
Lohnsteuerabzugs- merkmalen (ELStAM) | ………… |
Erklärung zum dauernden Getrenntleben | ………… |
Erklärung zur Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft | ………… |
Anträge, die sowohl das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als auch die verfahrensbegleitenden Zusatzarbeiten betreffen (z. B. Anträge auf Eintragung von Kindern unter 18 Jahren), sind in beiden Listen zu vermerken.
Die Verfügung ergeht nur elektronisch und wird in FAIR im Ordner „LSt” abgelegt.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
2365/24 - St
144
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
QAAAD-55243