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Beendigung eines GmbH-Geschäftsführervertrags
Zur Möglichkeit der AGB-Kontrolle und der Anwendbarkeit des KSchG sowie des AGG
In einer gewissen Kontinuität werden der BGH und das BAG mit den Fragen konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführervertrag beendet bzw. aufgehoben werden kann, ob bezüglich dieser Beendigung die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden, ob etwaige Klauseln eines Geschäftsführeranstellungsvertrags der AGB-Kontrolle unterzogen werden können und ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten kann, so dass das Arbeitsgericht und nicht das Zivilgericht für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführervertrag zuständig wäre. Unabhängig von der Einordnung als Arbeit- oder Dienstnehmer bedarf es der Prüfung, ob einzelne Schutzvorschriften für Arbeitnehmer auf Geschäftsführer oder doch zumindest auf Fremdgeschäftsführer bzw. Minderheitsgeschäftsführer anzuwenden sind. Im Lichte insbesondere jüngster Rechtsprechung werden hier die jeweiligen Lösungsansätze beider Gerichte aufgezeigt.
I. Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Wenn es zu Streitigkeiten aus dem Geschäftsführervertrag kommt, vornehmlich im Zusammenhang mit dessen Beendigung bzw. Aufhebung, stellt sich die Frage, vor welchem Gericht – Zivil- oder Arbeitsgericht – diese zu klären sind.