1) Eine Aussetzung der Vollziehung
gegen den Willen des Steuerpflichtigen ist regelmäßig ermessens- und
damit rechtswidrig.
2) Die Rechtswidrigkeit der
Aussetzungsverfügung kann auch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage
gegen die Aussetzungsverfügung geltend gemacht werden, wenn hinreichend
sicher ist, dass sich die Frage des Zinsverzichtes im Sinne des § 237 Abs.
4 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO stellen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 43 Nr. 2 DStRE 2011 S. 173 Nr. 3 EFG 2011 S. 105 Nr. 2 KÖSDI 2011 S. 17315 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2010 S. 3606 StBW 2010 S. 1070 Nr. 23 VAAAD-55195
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