Öffentliches Recht und Europarecht
5. Aufl. 2010
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Teil 1: Grundlagen des Rechts
Engisch, Einführung in das juristische Denken, 10. Aufl., 2005; Katz, Staatsrecht, 18. Aufl., 2010, § 1; von Olshausen, Die (Rechts-)Quellen des Verwaltungsrechts, JA 1983, S. 177 ff.; Ossenbühl, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2006.
§ 1 Funktionen des Rechts
Die erste Funktion des Rechts besteht darin, das soziale Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft zu regeln. Dazu erlässt das in einem Gemeinwesen mit der entsprechenden Autorität ausgestattete Organ Sollensnormen, die die Rechtsordnung darstellen. Darin kommt vor allem die Ordnungsfunktion des Rechts zum Ausdruck. Es existiert ein Gefüge geschriebener oder ungeschriebener Rechtssätze, die die Beziehungen zwischen den Menschen, ihre Stellung gegenüber den Hoheitsträgern, aber auch das Verhältnis der Hoheitsträger untereinander normieren. Diese Funktionsbeschreibung ist unabhängig davon, ob das normsetzende Organ demokratisch legitimiert ist oder sich die Kompetenz ohne Willensbetätigung des Volkes anmaßt. Insofern kommt auch in diktatorischen Regimen dem Recht die Ordnungsfunktion zu.
Das Recht hat darüber hinaus eine Akzeptanzfunktion. Die dem R...