BVerwG Beschluss v. - 1 WNB 5.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

I

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Sache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und vom - BVerwG 2 WNB 1.09 -).

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

welche inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde, insbesondere die Mitteilung der Beschwerdeabsicht und die Bezeichnung der Beschwer gestellt werden müssen, ganz besonders auch im Hinblick auf eine Abgrenzung zur bloßen Meldung,

führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom , weil sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist bzw. sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

Nach der - auch vom Antragsteller in der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend wiedergegebenen - Rechtsprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Worte "ich beschwere mich" gebraucht oder seine Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet; entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung aus dem Inhalt seines Vorbringens entnommen werden muss, dass er sich durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine erneute Überprüfung erstrebt (vgl. BVerwG 1 WB 3.74 - <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 53, 12>; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 6 Rn. 32). Die Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Inhalt anderer Rechtsbehelfe, insbesondere zu dem der Wehrbeschwerde vergleichbaren Rechtsbehelf des Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO. Auch dort ist anerkannt, dass als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO jede Äußerung zu verstehen ist, durch die der Betroffene zu erkennen gibt, er sei mit der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht einverstanden; auf die Bezeichnung als Widerspruch kommt es nicht an; im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG 2 A 8.08 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 = NJW 2009, 2968 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 70 Rn. 3; Dolde/Porsch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 69 Rn. 4 m.w.N.).

Die Frage, ob bei Anwendung dieser Grundsätze ein konkretes Schreiben als Beschwerde anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betrifft nur den Einzelfall. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe mit seinem (im Betreff als "Meldung" bezeichneten) Schreiben vom durch Aufbau und Diktion eindeutig eine Beschwer geltend gemacht und eine Änderung seiner dienstlichen Beurteilung, jedenfalls aber einen Bescheid über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens seiner Vorgesetzten erwartet, formuliert er daher keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich - nach Art einer Berufungsbegründung - dagegen, dass das Truppendienstgericht, das in dem Beschluss vom die Beschwerdequalität des Schreibens vom verneint hat, die vorstehenden Grundsätze falsch angewandt habe. Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden.

Auf die vom Antragsteller weiter aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitpunkt im vorliegenden Fall für die Berechnung der Beschwerdefrist abzustellen ist, kommt es nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
QAAAD-55162