Begründung einer Zollschuld im insolvenzrechtlichen Sinn durch Überführung in den freien Verkehr
Leitsatz
Eine Zollschuld im insolvenzrechtlichen Sinne, als Vermögensanspruch des Fiskus, ist erst dann begründet, wenn die für die
Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind, insbesondere die Zollanmeldung
abgegeben ist.
Ein Rechtsgrund für die Zollschuld wird nicht durch die Abgabe einer Zollanmeldung zu einem anderen Zollverfahren als der
Überführung in den freien Verkehr oder die vorübergehende Verwendung unter nur teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
gelegt.
Kommt es zollrechtlich zur vollständigen Sachverhaltsverwirklichung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt
es sich bei der Zollschuld um eine Insolvenzforderung; erfolgt die vollständige Verwirklichung des Sachverhalts dagegen erst
nach der Verfahrenseröffnung, liegt unter den Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZIP 2011 S. 287 Nr. 6 EAAAD-55085
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 08.06.2010 - 7 V 688/10
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