Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf
den Wunschstudienplatz an der Wunschuniversität nicht nach § 32 Abs.
4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig
Leitsatz
1. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, kann ein volljähriges
Kind nur dann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
berücksichtigt werden, wenn sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes
durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat.
Kann die gewünschte Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen
werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen
Ausbildungsbeginn bewerben.
2. Eine Einschränkung des
Ausbildungswunsches in örtlicher Hinsicht ist mit den nach § 32 Abs.
4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlichen Ausbildungsbemühungen nur
bedingt vereinbar. Lässt sich ein Ausbildungswunsch des Kindes zum
nächstmöglichen Ausbildungsbeginn in örtlicher Hinsicht nicht
verwirklichen, so ist es dem Kind zumutbar, sich zunächst fachlich oder
örtlich anderweitig zu orientieren. Das gilt insbesondere, wenn ein
Studium an der gewünschten Hochschule vorerst nicht möglich ist, es
aber weitere Hochschulen gibt, die diesen Studiengang zeitnah anbieten. Trifft
das Kind bewusst die Entscheidung, sich weder fachlich an der Wunschhochschule
anders zu orientieren, noch sich um das gewünschte Studium an einer
anderen Hochschule zu bewerben, so ist es – jedenfalls
vorübergehend – nicht ausbildungsplatzsuchend i. S. d. § 32
Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
3. Ob das Kind in der willentlich
verlängerten Wartezeit auf den „Wunschstudienplatz” an der
Wunschuniversität eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, mit der es seinen
Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, sodass die Unterhaltsbelastung der
Eltern vorübergehend entfällt, ist für die Prüfung des
Vorliegens eines Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 S. 1
EStG unmaßgeblich.
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Sächsisches FG, Urteil v. 29.09.2010 - 8 K 935/10 (Kg)
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