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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1712/09 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, AO § 367 Abs. 2

Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeld-Aufhebungsbescheid

Inanspruchnahme von Erziehungszeit begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand

Leitsatz

1. Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld sind nur die Monate, über die der angefochtene Aufhebungsbescheid bereits eine Regelung getroffen hat; nur in diesem Umfang kann die Sache nach erneut überprüft und durch die Einspruchsentscheidung (um)gestaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid eine prognostische Beurteilung eines bei seinem Erlass noch in der Zukunft liegenden Zeitraums vornimmt.

2. Aus der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II folgt nicht zwingend eine Arbeitssuchendmeldung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG.

3. Die Inanspruchnahme von Erziehungszeit als solche begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand (vgl. , BStBl II 2003, 848).

Fundstelle(n):
FAAAD-55076

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.09.2010 - 8 K 1712/09 (Kg)

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