Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeld-Aufhebungsbescheid
Inanspruchnahme von Erziehungszeit begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand
Leitsatz
1. Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld sind nur die Monate, über die
der angefochtene Aufhebungsbescheid bereits eine Regelung getroffen hat; nur in diesem Umfang kann die Sache nach erneut überprüft
und durch die Einspruchsentscheidung (um)gestaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid eine prognostische
Beurteilung eines bei seinem Erlass noch in der Zukunft liegenden Zeitraums vornimmt.
2. Aus der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II folgt nicht zwingend eine Arbeitssuchendmeldung i. S. d. § 32 Abs. 4 S.
1 Nr. 1 EStG.
3. Die Inanspruchnahme von Erziehungszeit als solche begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand (vgl.
, BStBl II 2003, 848).
Fundstelle(n): FAAAD-55076
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.09.2010 - 8 K 1712/09 (Kg)
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