Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das nicht existente FA Berlin-Brandenburg und bloßem
Hinweis des Gerichts auf das nach Ablauf der Klagefrist liegende Datum des Klageeingangs
Leitsatz
1. Richtet der Prozessbevollmächtigte die Klage an die richtige Anschrift des zuständigen Gerichts, aber statt an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg an ein solches – nicht existentes – FA, ist die durch den Irrtum des Postbediensteten über den richtigen
Adressaten in Folge der falschen Bezeichnung eingetretene Fristversäumung entschuldbar. Mit einem Fehler in einem Teil der
im Übrigen richtigen Adressatenbezeichnung, der nur bei sehr gründlichem Überprüfen auffallen kann, verletzt der Prozessbevollmächtigte
seine Sorgfaltspflicht nicht.
2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet gleichwohl aus, wenn nicht rechtzeitig nach Wegfall des
Hindernisses ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag eingeht, weil der Prozessbevollmächtigte es pflichtwidrig unterlassen
hat, nach Zugang der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs, als Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die Rechtzeitigkeit
des Klageeingangs zu prüfen und er erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist i. S. d. § 56 Abs. 2 FGO durch einen entsprechenden
Hinweis des FA von der Verfristung erfährt. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht nicht auf die Versäumung der Klagefrist
hingewiesen hat und neben der Mitteilung des Eingangsdatums der Klage zu deren Begründung aufgefordert hat.
Fundstelle(n): MAAAD-55065
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2009 - 2 K 2122/09
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