Steuerliche Nichtanerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags wegen völlig unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten
der Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Haben die Steuerpflichtigen unter Verstoß gegen die ihnen für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen obliegende Darlegungs-
und Beweislast (objektive Feststellungslast) weder dargetan, wann der behauptete mündliche Mietvertrag mit dem Sohn abgeschlossen
wurde, noch welchen konkreten Inhalt dieser Mietvertrag hatte, so kann davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtigen
tatsächlich keinen Mietvertrag abgeschlossen haben und die entsprechenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nur erklärt haben, um sich einen steuerlichen Vorteil – durch die Erklärung erheblicher Verluste – zu verschaffen.
2. Selbst wenn man in diesem Fall vom Abschluss eines Angehörigen-Mietvertrags ausgehen würde, würde dieser mangels tatsächlicher
vertragsgemäßer tatsächlicher Durchführung einem Fremdvergleich nicht Stand halten, wenn das Gericht in dieser Hinsicht –
mangels einer konstruktiven Mitwirkung der Steuerpflichtigen – keinen Anhaltspunkt hat, wann die jeweilige Miete fällig war
und wann der Sohn der Steuerpflichtigen die fällige Miete an die Steuerpflichtigen entrichtet hat, und wenn ferner für das
Gericht nicht feststellbar ist, welche Vereinbarungen die Vertragsparteien über die vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere
über die Zahlung und Abrechnung der Betriebskosten getroffen haben und ob und inwieweit diese vertraglichen Nebenpflichten
tatsächlich auch vertragsgemäß erfüllt worden sind.
Fundstelle(n): CAAAD-55064
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.11.2009 - 8 K 8051/08
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