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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 227/09

Gesetze: DBA-Malaysia 1998 Art. 23 Abs. 1aDBA-Malaysia 1998 Art. 14 Abs. 1 S. 2 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 6 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 7 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 8 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 9 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 10 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 11 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 12 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 13 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 14 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 15 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 16 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 17 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 18 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 19 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 20 Protokoll zum DBA-Malaysia Nr. 2 zu Art. 21 EStG§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG § 52 Abs. 59a S. 6

DBA-Malaysia

kein Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich der Vergütung einer in Malaysia ausgeübten Tätigkeit

keine „weiße” Einkünfte bei Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Hält sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Malaysia auf, unterliegt eine Vergütung für eine im Jahr 1998 in Malaysia ausgeübte Tätigkeit nicht dem Besteuerungsrecht der BRD.

2. Eine Überweisung des Besteuerungsrechts an die BRD erfolgt nicht, wenn die Vergütung für eine in Malaysia ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit der Einkommensteuer in Malaysia unterworfen wurde.

3. Sog. weiße Einkünfte, die nach § 50d EStG der Besteuerung der BRD unterliegen, sind nicht gegeben, wenn eine Besteuerung in Malaysia nur deshalb nicht erfolgt, weil der Steuerpflichtige den erhaltenen Lohn nicht den malaysischen Steuerbehörden erklärt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-55058

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.07.2009 - 5 K 227/09

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