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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 900/08 (Kg)

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, BGB § 242, BGB § 818 Abs. 3

Kindergeldrückforderungsanspruch der Familienkasse gegenüber einem Elternteil bei weiterem Erhalt von Kindergeld nach Entfallen der Haushaltszugehörigkeit des Kindes und bei Nichtvorliegen einer Weiterleitungsbestätigung des anderen Elternteils

Leitsatz

1. Haben sich die Eltern getrennt und gehört das Kind nicht mehr zum Haushalt des Elternteils, an den das Kindergeld ausgezahlt wird, so ist dieser Elternteil zur Rückzahlung des ab dem Entfallen der Haushaltszugehörigkeit erhaltenen Kindergeldes an die Familienkasse verpflichtet, wenn er die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Familienkasse nicht mitgeteilt hat und der andere Elternteil nicht gegenüber der Familienkasse die erforderliche schriftliche Bestätigung über die Weiterleitung des Kindergeldes auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck abgegeben hat.

2. Darauf, ob und in welchem Umfang die Kindermutter und der Kindesvater bei der zivilrechtlichen Vereinbarung des für das Kind zu leistenden Barunterhalts das Kindergeld einbezogen haben, ob die Kindesmutter das hälftige Kindergeld tatsächlich an den Kindesvater weitergeleitet hat und ob dieser nur gegenüber den Zivilgerichten, nicht aber gegenüber der Familienkasse den Erhalt des halben Kindergeldes bestätigt und sich durch die nachträgliche Beantragung des Kindergeldes bei der Familienkasse möglicherweise treuwidrig gegenüber der Kindesmutter verhalten hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Fundstelle(n):
XAAAD-55057

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.05.2009 - 1 K 900/08 (Kg)

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