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FG Köln | Änderung bestandskräftiger EU-rechtswidriger Steuerbescheide
(1) Bei einem im Lichte später ergangener EuGH-Rechtsprechung EG-rechtswidrigen USt-Bescheid ist der Anlauf der Einspruchsfrist nicht aus dem in Art. 10 EG verankerten Effektivitätsgebot gehemmt. (2) Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO von einem Monat ist europarechtlich nicht zu beanstanden. (3) Die „Emmott´sche” Fristenhemmung gelangt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, z. B. bei Treuwidrigkeit der Finanzbehörde. (4) Die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens muss in der Person des Kl. erfüllt sein. Eine während des Klageverfahrens erklärte Genehmigung heilt rückwirkend die bisherigen Vertretungsmängel sowohl für das finanzgerichtliche Verfahren als auch für das Einspruchsverfahren (EFG 2010 S. 1388).
[i]FG sieht keine Möglichkeit, die einmonatige Einspruchsfrist auf der Grundlage von gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen auszuhebelnIn den Streitjahren erbrachte die X-GmbH auf den Betrieb von Geldspielgeräten entfallende Umsätze. Das...