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FG Baden-Württemberg | Nachweis von Werbungskosten für Sprachkurs in Südafrika
Bei im Ausland stattfindenden Sprachkursen treffen den Stpfl. für den Nachweis des Tagungsprogramms und seine Durchführung aus § 90 Abs. 2 i. V. mit § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO erhöhte Mitwirkungspflichten. Aus § 90 Abs. 2 AO folgt insbesondere die Pflicht der Stpfl., im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 AO) den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 AO) und ggf. bereits Beweisvorsorge zu treffen (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO). Der Nachweis der tatsächlichen und dem Unterrichtsplan entsprechenden Durchführung einer Sprachreise ins Ausland ist nicht geführt, wenn die vom Stpfl. selbst gefertigten Erklärungen und Übersichten nicht mit den von der Sprachschule erstellten Bescheinigungen übereinstimmen (EFG 2010 S. 1100).
[i]Darstellung von Inhalt und Durchführung des Sprachkurses war nicht widerspruchsfreiDer Kl. war im Streitjahr 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte an der Hochschule der Bund...