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BFH 08.09.2010 II R 28/09, NWB 45/2010 S. 3606

Grunderwerbsteuer | Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung

Nach dem ist eine vom Erbbauberechtigten übernommene Verpflichtung zur umfassenden Sanierung des vorhandenen Gebäudes keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten jährlich Investitionszuschüsse zahlt und diese insgesamt einer Entschädigung für die Sanierung des Gebäudes entsprechen.

Anmerkung:

Grundsätzlich kommen beim Kauf eines Grundstücks ausgesprochene Sanierungsverpflichtungen dem Erwerber zugute, so dass sie schon aus diesem Grunde keine Gegenleistung sind. Bei Erbbaurechten (insbesondere mit kurzen Laufzeiten) kann dies anders sein. Im Streitfall hat der BFH dennoch in der Sanierungsverpflichtung für das mittels Erbbaurecht von der Stadt erworbene sanierungsbedürftige Kurhaus keine Gegenleist...

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