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Besteuerung der Ertragsanteile bei Gegenleistungsleibrenten
Kein Sonderausgabenabzug und kein Ansatz des Sparer-Freibetrags
Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der , BStBl 1992 II S. 609, v. - X R 91/89, BStBl 1996 II S. 666). Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das , BStBl 1996 II S. 663). Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.
Grundsätzliche Einordnung wiederkehrender Leistungen
Wiederkehrende Leistungen, die im Rahmen einer Vermögensübergabe vereinbart worden sind, sind grundsätzlich entweder als steue...BStBl 2010 I S. 227