BGH Beschluss v. - IX ZR 4/10

Rechtsanwaltshaftung: Bestimmung des Schadenseintrittszeitpunkts als Verjährungsbeginn; Zurechnungszusammenhang bei anwaltlicher Pflichtverletzung im Ausgangsverfahren und Fehlern des Gerichts

Gesetze: § 51b BRAO vom , § 280 BGB, § 675 BGB

Instanzenzug: Az: 28 U 27/08 Urteilvorgehend LG Bochum Az: 6 O 78/07

Gründe

I.

1Die Beschwerde der Kläger deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Soweit das Berufungsgericht einen Primäranspruch gegen die Beklagte zu 1 als verjährt ansieht, ist die von der Beschwerde angeführte Divergenz nicht gegeben.

3Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom (IX ZR 147/02, BRAK-Mitt. 2006, 24 Rn. 3) lediglich darauf hingewiesen, dass es keinen in der ständigen Rechtsprechung bekräftigten Grundsatz gibt, wonach sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach einem anwaltlichen Fehlverhalten erst mit der ersten nachteiligen Gerichtentscheidung verschlechtert. Demzufolge besteht die Möglichkeit eines Verjährungsbeginns bereits vor Erlass der ersten dem Mandanten nachteiligen Entscheidung. Die Verjährung beginnt jedoch in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts spätestens mit Erlass der ersten dem Kläger nachteiligen Entscheidung zu laufen (, WM 2000, 959, 960; v. - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970; v. - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1079; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1347; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Anwaltshaftung 8. Aufl. Rn. 1214).

42. Vergeblich rügen die Kläger im Blick auf einen Sekundäranspruch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

5Ausweislich des Urteilstatbestandes hat das Berufungsgericht den von Rechtsanwalt T.       nach Erlass des Ersturteils gefertigten Vermerk zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Vermerks jedoch nicht als entscheidungserheblich erachtet und daraus nicht die von den Klägern befürworteten Rechtsfolgen hergeleitet. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt T.   weder nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch bei Abschluss des Vergleichs einen Anlass hatte, sein Verhalten zu überprüfen. Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hielt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, DStRE 2009, 328 Rn. 5 m.w.N.).

63. Soweit das Berufungsgericht den durch die erfolglose Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers B.       entstandenen Kostenschaden als unbegründet erachtet hat, scheidet ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die von den Klägern vermisste Berücksichtigung der Beiakte für sich genommen nicht das rechtliche Gehör verletzt. Die Kläger haben nicht vorgetragen, sich in den Tatsacheninstanzen auf bestimmte Inhalte der Beiakte bezogen zu haben. Im Übrigen wäre ein Verfahrensmangel nicht entscheidungserheblich. Dadurch würde die tragende Würdigung des Berufungsgerichts nicht berührt, dass die Kläger die Beklagte zu 1 unrichtig informiert haben und eine Klage gegen den Wirtschaftsprüfer B.       mangels einer Mitwirkung an der Kapitalerhöhung von vornherein aussichtslos war.

II.

7Die Beschwerde des Beklagten zu 2 ist ebenfalls unbegründet.

81. Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) geltend, in dem Vorprozess nicht zu einem näheren Vortrag hinsichtlich der Übertragung der Aktien von den Klägern auf die t.      AG verpflichtet gewesen zu sein.

9a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (, WM 2009, 324, 325 Rn. 8 m.w.N.). Deshalb ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Er hat, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen (, WM 2009, 2138, 2139 Rn. 7).

10b) Bei dieser Sachlage war der Beklagte zu 2 in dem Vorprozess gehalten, das Gericht im Einzelnen auf die streitentscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Aktienübertragung von den Klägern auf die t.      AG sowie auf die mangels einer Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs damit verbundene Enthaftung der Kläger von der Einlageschuld hinzuweisen. Die Haftung des Rechtsanwalt kann im Regelfall auch dann angenommen werden, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Prüfung des Streitfalls für den Schaden einer Partei mitursächlich geworden ist (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. - 1 BvR 386/09, NJW 2009, 2945, 2946 Rn. 16). Wie das Bundesverfassungsgericht in dem vorbezeichneten Beschluss ausgeführt hat (aaO Rn. 17), kann aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss vom (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 399/02, NJW 2002, 2937, 2938) nicht hergeleitet werden, dass die haftungsrechtliche Verantwortung von Verfassungs wegen ausschließlich den Gerichten übertragen sein soll. Im vorliegenden Fall ergab sich die dargestellte Verpflichtung es Beklagten zu 2 insbesondere daraus, dass er als Berufungsanwalt das anzufechtende Urteil der Vorinstanz zu überprüfen und etwaige Fehler dem Berufungsgericht aufzuzeigen hatte. Bei Erfüllung dieser Pflichten hätte er darauf stoßen müssen, dass bereits das Landgericht die Enthaftung der Kläger von der Einlagepflicht übersehen hatte, und seinen Berufungsangriff darauf stützen müssen.

112. Im Blick auf die von den Beklagten zu 2 beanstandete Schadensberechnung greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch.

12Da die Kläger im Vergleichsweg den offenen Einlagebetrag im Wesentlichen an den Insolvenzverwalter nachentrichtet haben, stehen sie wirtschaftlich nicht günstiger, wie wenn die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 nicht stattgefunden hätte. Tatsächlich wurden die Kläger damit einer Einlagepflicht unterworfen, obwohl nach Veräußerung ihrer Aktien eine Enthaftung eingetreten war.

Ganter                                      Raebel                                  Kayser

                     Gehrlein                                     Grupp

Fundstelle(n):
DAAAD-54702