BGH Beschluss v. - 1 StR 404/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen II 2 a (aa und bb) und II 2 b der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt wurde, aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung (§§ 1 und 4 GewSchG) zuwidergehandelt hat (vgl. hierzu ; BGHSt 51, 257; ).

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 c und II 3 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich mit weiteren Delikten auch eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz schuldig gesprochen wurde, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a StPO ausgeschieden und den Schuldspruch entsprechend geändert. In letzteren beiden Fällen können die Einzelstrafaussprüche bestehen bleiben, da der tateinheitlich begangene Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz neben den mehreren gewichtigeren Delikten die Strafzumessung ausweislich der Urteilsgründe nicht beeinflusst hat.

Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da durch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 2 a (aa und bb) sowie II 2 b der Urteilsgründe entfallen sind.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch, sodass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß den §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird.

Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Denn durch seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte insbesondere den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Einsatzstrafe vier Jahre und sechs Monate) angegriffen, der jedoch mit dem Strafausspruch bestehen bleibt.

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Fundstelle(n):
EAAAD-54690