BFH Beschluss v. - IX B 66/10

Keine Revisionszulassung bei Rüge der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—). Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht in schlüssiger Weise.

3 Vielmehr wenden sich die Kläger in der Sache lediglich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übersehen bzw. nicht richtig angewandt habe. Damit rügen die Kläger lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, nicht aber werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen in einer Weise herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar würde. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen (vgl. , BFH/NV 2007, 2144).

4 Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. , BFH/NV 2007, 83, m.w.N.).

5 2. Die Sache war hinsichtlich des während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheides vom nicht an das FG zurückzuverweisen, da die hierin vorgenommene Änderung die Grundlagen des Streitstoffes nicht betrifft (vgl. , BFH/NV 2005, 1832) und die verbösernde Änderung im vorliegenden Verfahren unstreitig gestellt worden ist (BFH-Beschlüsse vom V B 198/05, BFH/NV 2006, 2112, und in BFH/NV 2005, 1832).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2296 Nr. 12
VAAAD-54641