Gewinnanteil überschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als Betriebsausgabe
Änderung des Klageantrags von abweichender Gewinnzurechnung einer GbR zum Bestreiten der Mitunternehmerschaft als unzulässige
Klageänderung i. S. d. § 67 FGO
Leitsatz
1. Entnahmen eines GbR-Gesellschafters vom Gesellschafterkonto, die seinen Gewinnanteil übersteigen, sind nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn aufgrund jahrelanger Duldung keine unberechtigten Entnahmen vorliegen können.
2. Die Überentnahmen mindern auch nicht den Gewinn der übrigen Mitunternehmer bzw. führen nicht zu einer Änderung der Gewinnverteilung.
3. Wendet sich der Gesellschafter einer GbR in seiner den Gewinnfeststellungsbescheid der GbR betreffenden Klage zunächst
gegen die von der Feststellungserklärung abweichende Gewinnzurechnung des FA, beantragt jedoch nach Ablauf der Klagefrist
mit der Begründung des Nichtvorliegens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids,
liegt eine unzulässige Klageänderung vor.
4. Der Annahme der unzulässigen Klageänderung steht nicht entgegen, dass das – neue – Bestreiten der Mitunternehmerschaft
innerhalb der nach § 65 Abs. 2 FGO zur Bestimmung des Klagegegenstands gesetzten Ausschlussfrist erfolgt. Die Vorschrift räumt
keine Verlängerung der Klagefrist hinsichtlich des Klagegegenstandes ein, sondern erlaubt lediglich eine Klagegegenstandsbestimmung
innerhalb des nach Ablauf der Klagefrist zulässigen Rahmens.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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