Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VGH Bayern, 12 B 09.2484 vom
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Keine Grundsatzbedeutung kommt der Frage zu,
"Erlischt ein von einem Verfahrensbeteiligten vor der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag, über den die Behörde nicht entschieden hat, durch eine Gesetzesänderung, die das bestehende Antragserfordernis perpetuiert oder wirkt der gestellte Antrag, hier nach Art. 22 BayVwVfG, fort?".
Diese Frage kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen, weil sie sich in der von der Beschwerde formulierten Weise in einem Revisionsverfahren nicht stellte. Die verwaltungsverfahrensrechtliche Bedeutung, die einem auf eine bestimmte Genehmigung gerichteten Antrag beizumessen ist, bestimmt sich in Fällen, in denen sich durch eine Änderung des zugrunde zu legenden Rechts die Rechtslage nachhaltig verändert hat, nicht allein nach dem - gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen - Verwaltungsverfahrensrecht. Ob die Rechtsänderung "das bestehende Antragserfordernis perpetuiert" - wie die Beschwerde unterstellt - oder nach neuem Recht für das bislang verfolgte Begehren ein neuer, verfahrenseinleitender Antrag erforderlich ist, bestimmt sich nach den im neuen Recht geregelten Verfahrensanforderungen und damit letztlich nach materiellem Recht, hier also nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) (vom , GVBl 2007, 864, geändert durch Gesetz vom , GVBl 2009, 630).
Soweit sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit der Neuregelung ab dem sei jedenfalls insoweit eine Zäsur eingetreten, als es einer neuen AntragsteIlung bedürfe, wenn eine Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 ZwEWG begehrt werde, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn die Frage, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder der Wechsel der Rechtsgrundlage den gestellten Antrag auf Genehmigung einer Zweckentfremdung unberührt lässt, betrifft eine Frage der Anwendung und Auslegung des Art. 3 Abs. 1 ZwEWG und damit von nicht revisiblem (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Landesrecht. Dies unterstreicht, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Auslegung, dass es einer neuen Antragstellung bedarf, u.a. mit Blick darauf gewonnen hat, dass der (neu zu stellende) Antrag nunmehr eine Frist in Gang setze, innerhalb derer die Behörde zu entscheiden habe, widrigenfalls die Genehmigung als erteilt gelte (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZwEWG) (UA S. 26). Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs, dass hier keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorlägen, wegen derer ein vor dem gestellter Antrag als Antrag nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG gesehen werden könne, und auch die Einlassungen im Verwaltungsstreitverfahren nicht als solcher Antrag gewertet werden könnten, betrifft nicht allgemein klärungsfähige oder -bedürftige Rechtsfragen, sondern die einzelfallbezogene Bewertung des Sachverhalts.
Der Zulassung der Revision steht insoweit - selbständig tragend - entgegen, dass in Bezug auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung nach der ab dem geänderten Rechtslage der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend auch auf die für den davorliegenden Zeitraum dargelegten Erwägungen verwiesen hat (UA S. 25). Die Frage der (neuerlichen) Antragstellung ist insoweit nicht erheblich, weil - wie der Verweis auf die Ausführungen zum Zeitraum bis zum ergibt - nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung auch nach neuem Recht nicht vorliegen.
Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur "Fortwirkung" des Antrages sind auch nicht deswegen entscheidungserheblich, weil - unabhängig von den materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen - nach der ab dem geltenden Rechtslage bei fortwirkendem Antrag zugunsten der Klägerin die - zum eingefügte - Genehmigungsfiktion des Art. 3 Abs. 2 ZwEWG anzuwenden gewesen wäre und "bei Bejahung der mit der NZB aufgeworfenen Frage ... zugunsten der Klägerin die Genehmigung per Fiktion durch Zeitablauf am als erteilt gelten" würde (Beschwerdeschrift S. 11). Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 3 ZwEWG an einen vor dem gestellten Antrag anknüpfen dürfte und es - entgegen der Auslegung des Berufungsgerichts - für die Genehmigung nach Art. 3 Abs.1 ZwEWG keines neuen Antrages bedürfte, folgte daraus nicht, dass ein derartiger Antrag auch die Frist des Art. 3 Abs. 2 ZwEWG in Lauf setzte. Dagegen spricht, dass der Verwaltungsgerichtshof einen neuerlichen, auf Art. 3 ZwEWG gestützten Antrag gerade deswegen für erforderlich gehalten hat, weil erst durch einen solchen Antrag die Genehmigungsfiktionsfrist in Lauf gesetzt wird. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein vor dem gestellter Antrag nicht als Antrag nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG gewertet werden könne, umschließt der Sache nach eine Auslegung des Art. 3 ZwEWG, bei der - auch bei unterstelltem Fortwirken eines vor dem gestellten Antrages - zwischen einem Antrag als notwendiger Verfahrensvoraussetzung und seiner Eignung, die Frist für die Genehmigungsfiktion in Lauf zu setzen, zu unterscheiden ist. Hiervon ist die Klägerin selbst ausgegangen, die in dem Berufungsverfahren zwar auf die veränderte Rechtsgrundlage hingewiesen, aber nicht geltend gemacht hat, der Rechtsstreit habe sich in Bezug auf die Genehmigungserteilung dadurch in der Hauptsache erledigt, dass zugunsten der Klägerin jedenfalls zum die zum als Art. 3 Abs. 2 ZwEWG eingefügte Genehmigungsfiktion greife.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1
Die Beschwerde sieht einen für die Revisionszulassung beachtlichen Verfahrensfehler darin, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung der Beklagten aus einem Grund zugelassen hat, den diese selbst nicht geltend gemacht habe (Beschwerdeschrift Nr. 4.1 <S. 12 ff.>) und es überdies die Zulassungsentscheidung unter Verletzung von nicht kurz begründet habe. Dieses Vorbringen führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil Entscheidungen, die dem Endurteil der Vorinstanz vorausgegangen sind, nur dann der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, wenn sie nicht unanfechtbar sind (§ 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) und daher die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 152 Abs. 1 VwGO) einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist ( BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 m.w.N.).
Unabhängig davon führt die Strukturgleichheit der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zu einer Reduzierung der Darlegungslast mit der Folge, dass eine Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gerechtfertigt sein kann, wenn als bezeichneter Zulassungsgrund lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils behauptet worden sind (s. Seibert, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 114 f. m.w.N.). Mit dem Hinweis auf den herangezogenen Berufungszulassungsgrund ist der Zulassungsbeschluss - wenn auch knapp - mit einer Begründung versehen.
2.2
Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, alle angeblichen Mängel im Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin, u.a. der angeblich fehlenden AntragsteIlung im Verwaltungsverfahren nach neuem Recht, der angeblich unzulässigen Beweisanträge, des angeblich nicht nachgewiesenen öffentlichen Interesses sachdienlich und formgerecht zu beseitigen, und insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen (Beschwerdeschrift Nr. 5.1 <S. 15> und 5.3 <S. 17 ff.>).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. - BVerfGE 84, 188 <190>). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom - BVerwG 5 B 253.02 - Buchholz 454.51 MR VerbG Nr. 26). Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben.
Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan. Nach dem Sach- und Streitstand und dem Berufungsvorbringen der Beklagten musste sich der rechtskundig vertretenen Klägerin aufdrängen, dass die Fragen eines öffentlichen Interesses an der zweckentfremdenden Nutzung oder der Vermietbarkeit des Hauses entscheidungserheblich sein und hierfür auch eine Bewertung der Nachfrageseite erheblich sein könnte. Nach dem bei Abschluss des - widerrufenen - Vergleichs erklärten Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung konnte es die Klägerin nicht überraschen, dass es aufgrund ihrer schriftlichen Beweisanregungen nicht zu einer Beweiserhebung kommen werde; auf eine für sie günstige Entscheidung durfte sie nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs nicht vertrauen. Mit dem Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung hat sich die Klägerin auch der Möglichkeit begeben, die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen, um so vor Erlass der Sachentscheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge zu erfahren. In Bezug auf das Erfordernis eines neuerlichen Antrages nach Art. 3 Abs. 1 ZwEWG handelt es sich schon nicht um einen Formfehler oder eine unzureichende bzw. unklare Antragstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unabhängig davon kann dabei offenbleiben, ob ein entsprechender Hinweis, so er denn unterblieben ist, sinnvollerweise hätte ergehen sollen, weil das Berufungsgericht auch materiellrechtlich die Voraussetzungen für eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 ZwEWG verneint hat (s.o.).
2.3
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin nicht dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass es die von der Klägerin angebotenen Beweise, insbesondere zur Frage, ob das streitbefangene Anwesen dem Mietmarkt grundsätzlich nicht mehr zugänglich ist bzw. nicht am herkömmlichen Mietmarkt teilnimmt, nicht erhoben hat (Beschwerdeschrift S. 15 ff.).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen ( - BVerfGE 96, 205 <216>); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ( u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>, Urteil vom - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags ( BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet ( - BVerfGE 69, 141 <143 f.>, - BVerfGE 105, 279 <311>, BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16). Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (zur Zulassung der Revision stRspr, vgl. BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
Nach diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass er deren Beweisanträgen (Schriftsatz vom , Beschwerdeschrift S. 6 ff.) nicht nachgegangen ist. Dem Antrag, Sachverständigenbeweis zu der Frage zu erheben, ob ein Mietobjekt zu dem von der Klägerin näher bezeichneten, bei marktgerechter Vermietung erzielbaren Mietpreis "dem herkömmlichen Mietmarkt nicht mehr zugänglich ist" (Beweisantrag Nr. 9.1), brauchte der Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht nachzugehen, weil er auf eine - nach seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht - nicht entscheidungserheblichen Tatsache gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Anliegen, der Zweckentfremdung von Wohnraum in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, nachhaltig entgegenzuwirken, nicht nur für Wohnraum allgemein oder aber nur für durchschnittliche Wohnungen gilt, sondern entgegen der Auffassung der Klägerin auch gut ausgestattete größere Wohnungen vom Zweckentfremdungsverbot erfasst sind. Er hat im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8) lediglich geprüft und auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Erkenntnisquellen verneint, ob bzw. dass der streitgegenständliche Wohnraum wegen seiner Größe und Ausstattung vom Markt nicht mehr angenommen werde. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht darauf abgestellt, dass ein weiterhin zu Wohnzwecken nutzbares Gebäude gerade auch selbst zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen dienen muss oder ob auch im Marktsegment der gut ausgestatteten, größeren Wohnungen/Häuser, die aus der Sicht der Klägerin lediglich eine "Luxusnachfrage" bedienen, Knappheit (Wohnungsnot bzw. Versorgungs- oder Marktengpässe) besteht. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden, dass die "wertende Bezugnahme auf einen 'herkömmlichen Mietmarkt'" dazu führe, "dass die so formulierte Tatsachenbehauptung schon nicht mehr beweiserheblich ist" (UA S. 20). Bereits dies trägt die Nichterhebung des angebotenen Beweises, so dass es auf die weiteren vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Gründe nicht ankommt.
In Bezug auf die (gewerbliche) Nutzung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück G-Str. 26 durch einen Kindergarten (Beweisantrag Nr. 9.2) ist der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen, dass dieser nicht in zweckentfremdeten Wohnräumen betrieben wird, sondern in Gewerberäumen. Für diese Frage ist ein auf den Nachweis gewerblicher Nutzung gerichteter Beweisantrag unerheblich. Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Nutzung auch von einem nicht vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen (UA S. 24). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341) zu der für die Annahme eines schutzwürdigen berechtigten Eigentümerinteresses erforderlichen Kausalität zwischen Zweckentfremdungsverbot und Existenzgefährdung und seiner Feststellung, die Klägerin habe es jedenfalls bis zur Anmietung des Wohnraumes vom eigenen Geschäftsführer unterlassen, sich hinreichend anderweitig um Geschäfts- oder Gewerberäume für die benötigten Büros und Übungsräume zu kümmern, brauchte der Verwaltungsgerichtshof aus materiellrechtlichen Gründen auch nicht den Beweisanträgen zu früheren Recherchen nach gewerblich nutzbaren Häusern im Umfeld der G-Straße (Beweisantrag Nr. 9.3) und zur pädagogisch/atmosphärischen Eignung gängiger Büro- oder ähnlicher Gewerberäume für die Stiftungsarbeit vor Ort (Beweisantrag Nr. 9.4) nachzugehen. In Bezug auf den Beweisantrag zur Praxis der Beklagten bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Beweisantrag Nr. 9.5) ist der Verwaltungsgerichtshof von der materiellrechtlichen Bewertung ausgegangen, dass die von der Klägerin bezeichneten Fälle und Nutzungen einen mit der privaten Musiziereinrichtung der Klägerin nicht vergleichbaren Sachverhalt beträfen (UA S. 24). Unabhängig davon begründete eine etwa rechtswidrige Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung in den von der Klägerin bezeichneten Fällen keinen Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Genehmigung (vgl. BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstelle(n):
HAAAD-54504