Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VG Potsdam, 1 K 681/05 vom
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Das Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entgegen der Annahme der Klägerin verletzt die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung keine verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, mit dem Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des sei rechtskräftig festgestellt, dass das Grundstück der Klägerin Gemarkung T. Flur ..., Flurstück ... Stammgrundstück für das auf dem Flurstück ... und dem streitgegenständlichen Flurstück errichtete Schulgebäude sei. Die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen K., der das Verkehrswertgutachten für das versteigerte Grundstück erstellt hat, begründet aber keine Bindung des Verwaltungsgerichts.
Denn zum einen erwächst der Festsetzungsbeschluss, mit dem das Vollstreckungsgericht gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG den Verkehrswert des Grundstücks bestimmt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in materielle Rechtskraft (vgl. - m.w.N. - [...] Rn. 11). Zum anderen umfasst die Regelungswirkung des nur die Feststellung der Höhe des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts, das mit dem hier streitgegenständlichen Grundstück nicht identisch ist. Wie dieser Verkehrswert zustande gekommen ist und welche Annahmen der Sachverständige in seinem Gutachten im Einzelnen zugrunde gelegt hat, sind Vorfragen, die als solche von der materiellen Rechtskraft nicht mit umfasst würden (vgl. BVerwG 3 B 91.76 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 40 m.w.N.). Der Einwand der Beschwerde, die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht mit dem Ergebnis, das streitgegenständliche Grundstück sei als Stammgrundstück des Schulgebäudes anzusehen, verletze das Verbot weiterer Sachverhalts- und Beweisermittlung zu Tatsachen, die bindend durch rechtskräftig ergangene Entscheidungen feststehen, greift deshalb nicht durch.
Auch der Zuschlagsbeschluss des bewirkte keine Einschränkung der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Gemäß § 90 Abs. 1 ZVG wird der Ersteher durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks. Er erwirbt durch den Zuschlag das Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäudeteile, die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt sich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, auch wenn sie auf dem versteigerten Grundstück stehen (vgl. - [...] Rn. 18). Der Zuschlagsbeschluss trifft keine Aussage darüber, ob ein Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem es sich befindet. Damit konnte sich eine entsprechende Bindungswirkung auch nicht aus dem Zuschlagsbeschluss ergeben.
Darüber hinaus bezieht sich der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam nur auf das Flurstück Nr. ..., das der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern rückübertragen und von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung erneut erworben wurde. Das hier streitgegenständliche Flurstück Nr. ... war nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens und wurde vom Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam nicht berührt. Das Verwaltungsgericht war auch deshalb nicht gehindert, die das streitgegenständliche Grundstück betreffenden tatsächlichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und gemäß § 108 Abs. 1 VwGO frei zu würdigen.
Der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Auch insoweit beruht die Begründung der Beschwerde auf dem rechtsfehlerhaften Ansatz, das Amtsgericht Potsdam habe im Zuschlagsbeschluss vom verbindlich festgestellt, dass das Schulgebäude, das sich über beide Grundstücke erstreckt, als wesentlicher Bestandteil des Flurstücks ... gelte und zusammen mit diesem Flurstück in das Eigentum der Klägerin übertragen worden sei, was eine anderweitige Würdigung durch das Verwaltungsgericht ausschließe. Da es weder die verbindliche Feststellung durch das Amtsgericht Potsdam noch eine entsprechende Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht gibt, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Schulgebäude sei wesentlicher Bestandteil des Flurstücks ..., nicht denkfehlerhaft.
Auch die Rüge der Beschwerde, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt, greift nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> und BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <110 f.> sowie - [...] Rn. 20 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in LKV 2005, 116 ).
Nach diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht auf das von der Beschwerde in den Entscheidungsgründen vermisste Vorbringen der Klägerin nicht weiter eingehen, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG grundsätzlich erfüllt ist, weil auf dem Flurstück ... und dem jetzigen Flurstück ... unter erheblichem baulichen Aufwand ein Schulgebäude, ein Heizhaus sowie Nebenanlagen neu errichtet und mit der Errichtung der Gebäude und der Schaffung eines grundstücksübergreifenden Schulstandortes der Nutzungszweck des streitgegenständlichen Grundstücks geändert wurde. Da das Verwaltungsgericht die Nutzungsänderung in der Schaffung eines Schulstandortes gesehen hat, zu dem auch das Heizhaus und die Nebenanlagen gehören, war das streitgegenständliche Grundstück insgesamt für diese Nutzungsänderung in Anspruch genommen. Auf die Frage, ob in jeder Teilfläche des Grundstücks erheblicher baulicher Aufwand betrieben wurde, kam es damit nicht an. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam eine Überlegung, Teilflächen abzutrennen und der Klägerin zurück zu übertragen, nicht in Betracht. Dies hat das Verwaltungsgericht kurz, aber i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausreichend begründet (UA S. 20).
Auch das Heizhaus ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 18) Teil der Nutzung des Grundstücks zu Schulzwecken. Selbst wenn es derzeit nur noch in geringerem Umfang als ursprünglich genutzt wird, war es zumindest teilweise in seiner Funktion als Heizhaus für den Schulbetrieb zu dem allein maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auch nach dem Vortrag der Beschwerde noch in Betrieb. Auf die von der Beschwerde vorgetragene Möglichkeit einer Nutzungsaufgabe, wie sie die Klägerin im Fall der Rückübertragung des Grundstücks an sie durchführen will, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen das Aufklärungsgebot des § 86 Abs. 1 VwGO vor.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltenen Fragen,
"(1) Erfordert die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG lediglich einen tatsächlichen baulichen Aufwand und eine tatsächliche Änderung der Nutzungsart (ohne Rücksicht darauf, ob der zurückbegehrte Vermögenswert die baulichen Investitionen verkörpert)? Setzt § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG voraus, dass die bauliche Investition dem zurückbegehrten Vermögenswert (noch) anhaftet bzw. der Vermögenswert Träger der baulichen Investitionen ist?
mit anderen Worten:
Schließt § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe solcher Vermögenswerte aus, deren Nutzungsart zwar im Zusammenhang mit baulichen Investitionen geändert wurde, den baulichen Investitionsaufwand selbst aber nicht verkörpern?"
sowie die weitere Rechtsfrage
"(2) Schließt § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe solcher Grundstücke oder Teilflächen hiervon aus, deren Nutzungsart zwar im Zusammenhang mit baulichen Investitionen geändert wurde, die aber lediglich überbaut sind und dienende Funktion innehaben?"
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen beide von der Prämisse aus, dass das Schulgebäude wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücks ... ist und die sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindenden Gebäudeteile und Gebäude lediglich dem Flurstück ... dienende Überbauten sind. Diese Auffassung stimmt mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge das streitgegenständliche Grundstück Stammgrundstück des Schulkomplexes ist, nicht überein. An diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wäre das Revisionsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden, weil die von der Beschwerde dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen nicht durchgreifen (s.o.).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.
Fundstelle(n):
NAAAD-54502