BGH Beschluss v. - IX ZB 55/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Lüneburg, 3 T 15/10 vom AG Celle, 33 IN 14/00 vom

Gründe

Entscheidet der Insolvenzrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (, BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. , ZVI 2006, 461; v. - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus; v. - IX ZB 268/09, ZInsO 2010, 1115).

Fundstelle(n):
LAAAD-54465