BGH Beschluss v. - IX ZB 85/10

Insolvenzverfahren: Rechnungslegungspflicht des Treuhänders nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

Gesetze: § 58 Abs 1 InsO, § 291 InsO, § 292 InsO, § 313 Abs 1 S 3 InsO

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 T 14/10 Beschlussvorgehend AG Wilhelmshaven Az: 10 IK 313/05

Gründe

1Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht die Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht ausgetauscht.

21. Die Auffassung der Treuhänderin, zur Abrechnung im eröffneten Verfahren nicht mehr verpflichtet zu sein, weil sich das Verfahren schon in der Wohlverhaltensphase befinde und eine Rechnungslegung deshalb erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts verlangt werden könne, ist verfehlt. Das eröffnete Verfahren dauert noch an. Die Treuhänderin unterliegt gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 InsO weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

3a) Die gerichtliche Aufsicht endet grundsätzlich - sofern nicht der Verwalter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder über die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erfüllen hat - erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 58 Rn. 28). Beendet ist das Insolvenzverfahren erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist und das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat (§ 200 Abs. 1 InsO). Erst dann erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis wieder und der Beschlag endet (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 200 Rn. 5). Die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt zeitlich vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 291 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 291 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 291 Rn. 32). Entsprechend regelt § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass das Insolvenzverfahren erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Solange das Verfahren nicht aufgehoben ist, beginnt die Wohlverhaltensphase nicht zu laufen. Neuerwerb, den der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt, fällt nach den §§ 35, 36 InsO auch dann noch in die Masse, wenn bereits die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (, ZIP 2010, 1610 Rn. 4).

4b) Hier ist eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung bisher nicht erfolgt. Die Treuhänderin unterliegt deshalb weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 Abs. 1 InsO. Ihre Weigerung, eine vollständige Abrechnung des Kontos bezogen auf den vorzulegen, stellt eine schuldhafte Missachtung der Aufsichtsbefugnisse des Insolvenzgerichts dar. Zwar hat das Insolvenzgericht im Anschluss an den Termin am der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und die Treuhänderin für die Wohlverhaltensphase bestimmt. Dies ändert nach obigen Grundsätzen aber nichts an der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Alle pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin, die die Treuhänderin vereinnahmt hat, sind noch Bestandteil der Insolvenzmasse. Ein Wechsel der Begründung der Zwangsgeldfestsetzung, die einer erneuten vorherigen Androhung bedurft hätte, liegt deshalb - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Die Treuhänderin muss weiter über die Einnahmen im eröffneten Verfahren Auskunft erteilen.

52. Die mit Beschluss vom erteilte Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung steht der am erfolgten Anordnung der Rechnungslegung entgegen der Ansicht der Treuhänderin ebenfalls nicht entgegen. Die Zustimmung war auf die Schlussrechnung vom bezogen, die für die Gläubiger eine "Nullquote" vorsah. Dieser Schlussrechnung hat die Treuhänderin selbst die Grundlage entzogen, indem sie im Schlusstermin am angegeben hat, es sei inzwischen aufgrund monatlicher Zuflüsse ein Massebestand von mindestens 2.700,00 € vorhanden. Per wies das für die Schuldnerin geführte Sonderkonto indes lediglich ein Guthaben von 59,70 € aus. Es drängte sich deshalb die Frage nach dem Verbleib der Masse auf.

63. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter                                      Vill                                Lohmann

                      Fischer                                 Pape

Fundstelle(n):
WM 2010 S. 2126 Nr. 45
XAAAD-54448