BGH Beschluss v. - 4 StR 371/10

Strafzumessung bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung: Strafschärfende Berücksichtigung einer Berufsgleichheit der Mutter des - jugendlichen - Angeklagten und des Tatopfers

Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 1 StGB, § 255 StGB

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-21 KLs 11 Js 406/09 - 14/10 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu.

3Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die rechtlich unzutreffende Wertung die Bemessung der Freiheitsstrafe durch die Jugendkammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

4Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (, BGHSt 35, 267).

Ernemann                                      Solin-Stojanović                                   Cierniak

                           Franke                                                   Bender

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Fundstelle(n):
HAAAD-54423