BAG Urteil v. - 2 AZR 586/08

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 8/9/15 Ca 10053/04 Teilurteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 1909/05 Urteilnachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 1580/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über Verzugsansprüche für die Monate Januar bis Mai 2005.

2Der 1976 geborene Kläger war seit dem bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er arbeitete in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main. Sein Aufgabengebiet umfasste ua. die Archivierung, die Registratur, die Expedition, die Materialverwaltung und die Gebäudesicherheit.

3Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft der in Griechenland ansässigen Mutter. Sie unterhielt in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Filialen, in denen jeweils Betriebsräte gewählt worden waren. Sie beschäftigte insgesamt 90 Arbeitnehmer. In der Hauptniederlassung Frankfurt am Main mit ca. 30 Arbeitnehmern befindet sich der gesamte Verwaltungsbereich.

Die Beklagte beschloss im Juni 2004 eine Änderung ihrer Organisation. Die Filialen in Berlin und Stuttgart sollten geschlossen und in den anderen Filialen sollte Personal abgebaut werden. Nach längeren Verhandlungen schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat am einen Interessenausgleich, in dem unter Ziff. 2 ua. geregelt ist:

5Der Interessenausgleich trägt für die Beklagte zwei und für den Gesamtbetriebsrat eine Unterschrift. Die in ihm erwähnte „Anlage“ enthält insgesamt 26 Namen von Beschäftigten verschiedener Filialen. Sie ist mit insgesamt drei Paraphen versehen. Ob die Namensliste und der Interessenausgleich körperlich miteinander verbunden worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

6Die Beklagte hörte mit Schreiben vom den Betriebsrat der Hauptniederlassung Frankfurt am Main zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom teilte dessen Vorsitzender, der auch Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, mit, der Betriebsrat habe in der Sitzung vom beschlossen, der Kündigung zuzustimmen.

7Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom zum .

8Mit Schreiben vom zeigte die Beklagte bei der Agentur für Arbeit 26 geplante Entlassungen vorsorglich an. Die Agentur für Arbeit teilte mit Bescheid vom mit, dass keine Anzeigenpflicht bestanden habe. In der Folgezeit führte die Beklagte die Umstrukturierungen durch.

9Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, es liege kein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste vor. Es bestehe zudem kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung. Seine Aufgaben seien nicht weggefallen. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien auch zahlreiche Stellen frei gewesen, beispielsweise die der befristet eingestellten Arbeitnehmer M und Ts. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, die Beklagte habe sie nicht filialübergreifend vorgenommen. Im Übrigen habe die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht genügt. Die Anhörung des örtlichen Betriebsrats sei fehlerhaft und die Massenentlassung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. Der Kläger hat Vergütung für die Monate Januar bis Mai 2005 iHv. 12.260,00 Euro brutto abzüglich 4.848,00 Euro (erhaltenes Arbeitslosengeld) begehrt.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die ordentliche Kündigung sei aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Es liege ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste vor. Der Interessenausgleich verweise ausdrücklich auf die Namensliste. Diese sei durch die Paraphierung Teil des Interessenausgleichs geworden. Der Kläger habe die Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG nicht widerlegt. Sein Arbeitsplatz sei weggefallen. Die filialbezogen erfolgte Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Mit den befristet eingestellten Trainees M und Ts sei er nicht vergleichbar. Der Mitarbeiter Tz sei sozial schutzwürdiger. Der örtliche Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sein Vorsitzender sei in seiner Funktion als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats aufgrund der Interessenausgleichsverhandlungen über alle wesentlichen Fakten informiert gewesen. Hinsichtlich der Massenentlassungsanzeige genieße sie Vertrauensschutz.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit in die Revisionsinstanz gelangt - stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

13Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen durfte dieses die Kündigungsschutzklage nicht abweisen. Ob sie und die hilfsweise erhobene Zahlungsklage begründet sind, vermochte der Senat nicht abschließend zu entscheiden.

14A. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft das wirksame Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSv. § 1 Abs. 5 KSchG angenommen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen liegt ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste mangels Schriftform iSv. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, §§ 125, 126 BGB nicht vor.

15I. Sind bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zum einen vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Zum anderen kann die soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal ist, und der Arbeitnehmer in dem Interessenausgleich ordnungsgemäß benannt wurde, hat der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat - 2 AZR 520/05 - Rn. 27, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; - 2 AZR 536/97 - zu II 1 b und c der Gründe, BAGE 88, 363; - 2 AZR 55/98 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 88, 375).

16II. Der Kläger war zwar als zu kündigender Arbeitnehmer in einer Namensliste aufgeführt worden. Diese „Namensliste“ war jedoch als „Anlage“ zum Interessenausgleich vom erstellt und von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden lediglich paraphiert worden. Ihr Text enthält keinen Bezug auf den zuvor abgeschlossenen Interessenausgleich. Sie wahrt damit nicht die formellen Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. §§ 125, 126 BGB.

171. Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Auf das gesetzliche Schriftformerfordernis sind die §§ 125, 126 BGB anwendbar. Nach § 126 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift auf derselben Urkunde erfolgen. Da § 1 Abs. 5 KSchG verlangt, dass die zu entlassenden Arbeitnehmer „in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet“ werden, erstreckt sich das Schriftformerfordernis auch auf die Namensliste. Ihm wird ohne Weiteres Genüge getan, wenn die Namensliste zwar nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist, und Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden (st. Rspr., Senat - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; - 2 AZR 55/88 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 88, 375). Eine einheitliche Urkunde liegt unzweifelhaft vor, wenn sowohl Interessenausgleich als auch Namensliste unterschrieben und von Anfang an körperlich miteinander verbunden sind. Eine einheitliche Urkunde kann aber selbst dann vorliegen, wenn die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt worden ist. Voraussetzung ist, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt (vgl. Senat - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; - 2 AZR 520/05 - aaO). Der Senat hat ferner angenommen, dass sogar eine nicht unterschriebene Namensliste als Anlage die Schriftform noch wahrt, wenn die Unterschrift unter dem Interessenausgleich sie als dessen Teil noch deckt. Das ist der Fall, wenn der Interessenausgleich selbst unterschrieben ist, in ihm auf die Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Interessenausgleich und Anlage schon bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden waren, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich war (Senat - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, 37, aaO; - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9).

182. Gemessen daran ist nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Schriftform für die Namensliste nicht gewahrt.

19a) Die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer sind im Interessenausgleich selbst nicht aufgeführt.

20b) Sie befinden sich auch nicht in einer mit dem Interessenausgleich körperlich fest verbundenen Anlage. Eine „feste Verbindung“ von Interessenausgleich und Anlage, die die Beklagte behauptet, der Kläger aber bestritten hat, hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt. Auch fehlen Feststellungen, wann eine solche Verbindung hergestellt worden sein soll.

21c) Durch die Verweisung auf eine Anlage in Ziff. 2 des Interessenausgleichs und die Paraphierung der Anlage wird die Schriftform nicht gewahrt.

22aa) Es kann dahinstehen, ob die Formvorschriften schon deshalb verletzt sind, weil die Anlage nicht mit vollen Namen, sondern lediglich mit Paraphen unterzeichnet worden ist. Paraphen können ausreichend sein, um den Formerfordernissen zu genügen und die Einheit zwischen Haupturkunde und Anlage zu dokumentieren (vgl.  - NJW 2000, 354, 358). Sie haben grundsätzlich die gleiche Kennzeichnungswirkung wie Unterschriften (vgl. insbes.  - BGH-Report 2002, 225). Ob dies auch gilt, wenn das gesetzliche Schriftformerfordernis der unzweideutigen Willenskundgabe der Parteien und der Gewissheit über den Inhalt einer Abrede dient, die unmittelbare und „quasi-normative“ Rechtswirkungen für Dritte herbeiführt, erscheint dennoch fraglich.

23bb) Die Schriftform ist hier deshalb nicht gewahrt, weil in der Namensliste eine Rückverweisung auf den Interessenausgleich fehlt. Ohne eine solche Rückverweisung stellen Interessenausgleich und Namensliste keine einheitliche Urkunde dar.

24Das Schriftformerfordernis in § 112 Abs. 1 BetrVG dient primär der Normenklarheit und weniger dem Übereilungsschutz oder Beweiszwecken. Die Schriftform soll Zweifel am Zustandekommen und am Inhalt der vereinbarten Kollektivregelung ausschließen (vgl.  - Rn. 17, BAGE 120, 173; Fitting 25. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 24). Dieser Zweck erfordert beim Fehlen einer schon anfänglich festen körperlichen Verbindung von Interessenausgleich und Namensliste eine wechselseitige Inbezugnahme der beiden Schriftstücke. Andernfalls ist die Intention der fraglichen Namensliste nicht zweifelsfrei zu erkennen. Diese muss unmissverständlich darauf gerichtet sein, die inhaltliche Ergänzung und damit den Bestandteil eines ganz bestimmten Interessenausgleichs für eine ganz bestimmte Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG, § 1 Abs. 5 KSchG zu bilden. Um dies annehmen zu können, ist nicht nur eine Verweisung im Interessenausgleich auf eine (noch zu erstellende) Namensliste, sondern auch ein textlicher Rückbezug in der (zeitnah erstellten) Namensliste auf den betreffenden Interessenausgleich unverzichtbar. Nur so ist für den Fall, dass beide Schriftstücke nicht schon von Beginn an körperlich miteinander verbunden waren, die erforderliche Einheitlichkeit der Urkunde herzustellen und zu garantieren.

25B. Die Sache ist nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

26I. Die Klage ist nicht etwa deshalb begründet, weil die Kündigung vom wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 17 KSchG rechtsunwirksam wäre.

271. Unter „Entlassung“ iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist zwar der Ausspruch der Kündigung zu verstehen ( - [Junk] Rn. 39, Slg. 2005 I - 885 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18 = EzA KSchG § 17 Nr. 13; Senat - 2 AZR 343/05 - Rn. 18, BAGE 117, 281; - 2 AZR 520/05 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68). Der Arbeitgeber hat deshalb eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige an die Agentur für Arbeit zu erstatten, bevor er die beabsichtigten Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern erklärt. Die Beklagte hat stattdessen die Anzeige erst kurz nach Ausspruch der streitbefangenen Kündigung erstattet.

282. Dennoch verbietet es im vorliegenden Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Beklagten die Verspätung der Massenentlassungsanzeige anzulasten, selbst wenn es sich um eine gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Entlassung gehandelt haben sollte (zum Vertrauensschutz, vgl. Senat - 2 AZR 343/05 - Rn. 32 ff., BAGE 117, 281; - 2 AZR 520/05 - Rn. 16, aaO). Nach der früheren, vom Senat erst mit Urteil vom (- 2 AZR 343/05 - aaO) aufgegebenen Rechtsprechung zu § 17 KSchG (vgl. - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) bedurfte es einer Entlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit nicht schon vor Ausspruch der Kündigung. Ausreichend war, dass eine solche Anzeige jedenfalls vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist erfolgte. Die Beklagte durfte auf der Grundlage dieser Rechtsprechung darauf vertrauen, dass sie sich dem Gesetz entsprechend verhalte, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Anzeige nach § 17 KSchG erstattet hätte.

29II. Die Klage ist auch nicht deshalb begründet, weil die Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfolgt wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers ordnungsgemäß angehört worden ist. Dem Betriebsrat der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main sind mit Schreiben vom die aus der Sicht der Beklagten tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt worden. Er hat am der Kündigung zugestimmt. Über die Sozialauswahl musste er nicht weiter informiert werden, da die Beklagte eine Sozialauswahl nicht durchgeführt hat.

30III. Ob umgekehrt die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht selbst beurteilen.

311. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung ergibt, dass Interessenausgleich und Namensliste das Schriftformerfordernis aus § 112 Abs. 1 BetrVG, § 126 BGB aufgrund anderer als der vom Landesarbeitsgericht gewürdigten Umstände erfüllen. Die Beklagte hat behauptet, die Namensliste sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem bereits fest körperlich verbunden gewesen. Dem wird das Landesarbeitsgericht - gegebenenfalls nach Aufforderung zum Beweisantritt - nachzugehen haben.

322. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die Schriftform sei gewahrt, wird es weiter klären müssen, ob überhaupt eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung vorlag. Es hat ohne Weiteres angenommen, dass dem am abgeschlossenen Interessenausgleich eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG zugrunde lag. Es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Beurteilung zuließen, es liege eine Betriebseinschränkung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG oder eine andere Form der Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG vor.

33Die Gesamtzahl von 26 gekündigten Arbeitnehmern, die das Landesarbeitsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, setzt sich aus Arbeitnehmern sämtlicher Filialen der Beklagten zusammen. Bezugsgröße für die Frage, ob eine Betriebsänderung durch Personalabbau iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, ist dagegen die Anzahl der im einzelnen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn für den Abschluss des Interessenausgleichs gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig sein sollte. Zwar kommt es nach § 111 Abs. 1 BetrVG bei der Feststellung, ob der Betriebsrat überhaupt ein Beteiligungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten hat, auf die Anzahl der Arbeitnehmer in dem Unternehmen an. Die Unternehmensgröße von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist aber nur Voraussetzung für das Entstehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Für das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne der Norm ist hingegen erforderlich, dass die Skalenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG im jeweiligen Betrieb erzielt werden (vgl. Fitting 25. Aufl. § 111 Rn. 24). Ob dies in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main der Fall war, bedarf weiterer Feststellungen, wenn nicht schon aus anderen Gründen eine Betriebsänderung vorgelegen hat.

343. Sollte mangels Schriftform kein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste zustande gekommen sein oder sollte keine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 BetrVG in der Hauptniederlassung in Frankfurt am Main vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht das Vorliegen betrieblicher Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG prüfen müssen. Ferner wird es, da es die Sozialauswahl lediglich unter dem Blickwinkel der groben Fehlerhaftigkeit erörtert hat, prüfen müssen, ob die Beklagte den auswahlrelevanten Personenkreis zutreffend bestimmt und die Sozialauswahl ausreichend vorgenommen hat; dabei wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob sie ihrer Auskunftspflicht iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG genügend nachgekommen ist.

4. Sollte das Arbeitsverhältnis über den hinaus fortbestanden haben, wird das Landesarbeitsgericht den geltend gemachten Vergütungsanspruch für die Monate Januar bis Mai 2005 näher zu prüfen haben.

Fundstelle(n):
MAAAD-54375