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Lohnsteuer | Ableitung des gemeinen Werts von Aktien
Nach dem lässt sich der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien nicht i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um von den festgestellten Verkaufspreisen der Aktien auf deren gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag schließen zu können.
Wer die dynamische Entwicklung der New Economy Ende der 1990er Jahre miterlebt hat, kann die Anteilsbewertung auf der Grundlage aktueller Verkäufe innerhalb der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kaum als verlässlichen Maßstab zur Bewertung eines geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überla...BStBl 2009 II S. 444