Vereinbarung eines nachträglich zu zahlenden höheren
Grundstückskaufpreises für den Fall, dass der Käufer nicht innerhalb der
vereinbarten Frist mit dem Grundstücksverkäufer einen Bauvertrag abschließt
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und
Konsequenzen eines sog. „einheitlichen Vertragswerks”.
Ob als Gegenstand eines
Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich auch
aus mit dem Grundstückskaufvertrag in rechtlichem oder objektiv engem
sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die
insgesamt dazu führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhält.
Zu den Voraussetzungen des engen
sachlichen Zusammenhangs.
Wird in einem
Grundstückskaufvertrag ein nachträglich zu zahlender höherer
Grundstückskaufpreis für den Fall festgesetzt, dass der Käufer nicht innerhalb
der vereinbarten Frist mit dem Grundstücksverkäufer einen Bauvertrag
abschließen, so werden die Käufer in ihrer wirtschaftlichen
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, sodass von einem einseitigen Vertragswerk
auszugehen ist, wenn die Vertragsparteien anschließend einen Werkvertrag über
die Errichtung eines EFH schließen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 72 Nr. 1 XAAAD-54302
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.06.2010 - 7 K 294/09
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