Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm
können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein
Leitsatz
Zur Frage, wann Aufwendungen
„außergewöhnlich” i. S. des
§ 33 EStG
sind.
Aufwendungen für das Wohnen
im eigenen Haus sind steuerrechtlich grds. irrrelevant. Das schließt
indes nicht ausnahmslos die Berücksichtigung von Schäden am eigenen
Haus oder an der eigenen Wohnung als agB aus.
Der Befall einer Wohnung mit
Echtem Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem
Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist, als mit
herkömmlichen Baumängeln. Demgemäß können
Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als agB abzugsfähig
sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 134 Nr. 2 EStB 2011 S. 194 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2010 S. 3683 StBW 2011 S. 585 Nr. 13 QAAAD-54297
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.08.2010 - 12 K 10270/09
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