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Niedersächsisches FG Urteil v. - 16 K 295/09 EFG 2011 S. 25 Nr. 1

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 a) bb), UStG § 4 Nr. 20a, UStG § 19 Abs. 1

Keine Verwirkung einer Steuerfestsetzung bei Grundlagenbescheiden

Tatbestand

Die Klägerin betrieb eine Ballettschule. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1972 - 1992 unterwarf sie die Umsätze dem Regelsteuersatz. Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde im Sinne des in den Streitjahren geltenden § 4 Nr. 21 a) bb) UStG über die Vorbereitung auf einen Beruf und eine Vergleichsbescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG lagen nicht vor. Die Umsatzsteuern wurden bestandskräftig festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 10 Nr. 16
DStRE 2011 S. 773 Nr. 12
EFG 2011 S. 25 Nr. 1
WAAAD-54295

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Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.09.2010 - 16 K 295/09

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