keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen
wird
Leitsatz
1. Das Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG wird durch eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung,
die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresüberschusses nach dem Bilanzstichtag und vor Bilanzerstellung beschlossen
wurde, steuerlich nicht gemindert.
2. Es handelt sich auch nicht um eine Vorabaussauschüttung. Diese setzt voraus, dass Zahlungen an die Gesellschafter im Hinblick
auf den erwarteten, aber noch nicht endgültig festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahres geleistet werden.