Abhängigkeit eines Umsatzsteuer-Rückforderungsbescheids gem. § 37 Abs. 2 AO von der Aufhebung der materiellen Steuerfestsetzung
keine Haftung nach § 69 AO für USt-Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei fehlender Wirksamkeit der Umsatzsteueraufhebungsbescheide
Leitsatz
1. Der Erlass eine Rückforderungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse erfordert,
dass nach materieller Rechtslage als auch aufgrund der ergangenen Steuerbescheide feststeht, dass das Umsatzsteuerguthaben
für den jeweiligen Besteuerungszeitraum nicht bestanden hat, der Empfänger die Zahlungen also ohne Rechtsgrund erhalten hat.
2. Sind die Umsatzsteueraufhebungsbescheide einer GmbH nicht wirksam bekannt gegeben (hier: Bestreiten des Zugangs, kein Empfangsnachweis,
keine Anhaltspunkte für Zugang des Schriftstücks), besteht kein Rückforderungsanspruch des FA gegenüber der GmbH aus zu Unrecht
erstatteter Umsatzsteuer gem. § 37 Abs. 2 AO.
3. Damit scheidet auch eine Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den Rückforderungsanspruch gem. § 69 AO i. V. m. § 34
AO aus.
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