Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer ständiger Vertretung gem. § 13 AO
Leitsatz
Eine ausländische im Baugewerbe tätige GmbH hat die Lohnsteuer von den an die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer bezahlten
Löhnen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einzubehalten und abzuführen, wenn sie im Inland über einen ständigen Vertreter i.
S. d. § 13 AO verfügt, weil sich die den Weisungen der GmbH unterliegende Prokuristin dauerhaft im Inland aufhält, in verantwortlicher
Position auf inländischen Baustellen tätig wird, die auf den Baustellen tätigen Bauarbeiter betreut, anleitet und bezahlt
sowie von Anfang an gegenüber Behörden und ihren Geschäftspartnern eine inländische Geschäftsadresse benutzt. Dem steht die
Mitgliedschaft in der Geschäftsführung der ausländischen GmbH nicht entgegen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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