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FG Münster Urteil v. - 1 K 1821/07 E EFG 2010 S. 2080 Nr. 24

Gesetze: EStG § 11 Abs 1 Satz 2EStG § 11 Abs 2 Satz 2EStG (VZ 2005) § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b

Sonderausgaben:

Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Leitsatz

1) Auch erstmalige Beiträge zu einer Rentenversicherung sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, die, sofern sie kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt werden, als in diesem abgeflossen gelten.

2) Ein Erstbeitrag, der aufgrund Zugang des Versicherungsscheines kurz vor Jahresende fällig wird, ist nicht auf das Versicherungsjahr aufzuteilen, sondern in voller Höhe im (fingierten) Abflußjahr zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 2080 Nr. 24
TAAAD-54205

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FG Münster, Urteil v. 17.08.2010 - 1 K 1821/07 E

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