Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
Leitsatz
1) Auch erstmalige Beiträge zu einer Rentenversicherung sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2
EStG, die, sofern sie kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt werden, als in diesem abgeflossen gelten.
2) Ein Erstbeitrag, der aufgrund Zugang des Versicherungsscheines kurz vor Jahresende fällig wird, ist nicht auf das Versicherungsjahr
aufzuteilen, sondern in voller Höhe im (fingierten) Abflußjahr zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2080 Nr. 24 TAAAD-54205
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