Bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig
Leitsatz
Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro nicht entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des
häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Stpfl. verbunden und insoweit in die häusliche
Sphäre eingebunden sind.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet,
sind nur begrenzt abziehbar. Insoweit kommt es weniger auf den zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers an; maßgeblich
ist vielmehr der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-54204
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.10.2009 - 1 K 168/06
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